Kurzbeschreibung

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer durch ein Doppel der Rechnung sowie weitere Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat (Voraussetzung für die Steuerfreiheit). In der nachfolgenden Übersicht werden die zulässigen Belegnachweise in Beföderungs- und Versendungsfällen (§ 17a UStDV) dargestellt.

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