Typischerweise enthält ein Konzernumlagevertrag Regelungen zu folgenden Bereichen[1]:

  • Vertragsparteien,
  • Art(en) der zu erbringenden Dienstleistung(en),
  • Vergütungsregelungen und Aufteilungsschlüssel,
  • Abrechnungsmodalitäten,
  • Berücksichtigung von Erträgen und Anrechnung von erbrachten Leistungen,
  • Eintritts- und Austrittsregelungen,
  • Informations- und Prüfungsrechte,
  • Steuern,
  • anwendbares Recht,
  • Schiedsregelung,
  • Beginn und Dauer des Vertrags,
  • Kündigungsmöglichkeiten,
  • Change of Control-Klausel und
  • salvatorische Klauseln.

Aufgrund der am Pool teilnehmenden Unternehmen steht fest, dass die steuerrechtlichen Vorschriften aller Staaten, in denen Teilnehmer domizilieren, zu berücksichtigen sind. Dabei erweisen sich die jeweils restriktivsten Anforderungen als entscheidend. Aus steuerplanerischer Sicht kann eine bewusste Selektion der Unternehmen in Betracht gezogen werden. Nach Auffassung des BMF[2] müssen alle Gesellschaften gleichgerichtete Interessen verfolgen, sodass z. B. die Einbeziehung von Patentverwertungsgesellschaften ausscheidet.

[1] Zu entsprechenden Musterverträgen z. B. Hahn, in Steuerliches Vertrags- und Formularhandbuch, 1992, 496ff.; Engler, in Voegele/Borstell/Engler, Handbuch Verrechnungspreise, 2004, Rz. O 285ff.; Becker, in Becker/Kroppen, Handbuch Verrechnungspreise, 69ff.; Anforderungen an den Inhalt finden sich auch bei Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, 2007, 779ff. sowie Gestaltungshinweise bei Kaminski, in Grotherr, Handbuch der internationalen Steuerplanung, 2011, 693ff.

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