Leitsatz

Bei einer vermögensverwaltenden, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielenden Personengesellschaft sind nach § 15a EStG festgestellte vorzutragende verrechenbare Verluste mit Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) verrechenbar.

 

Sachverhalt

Im Streitfall begehrte eine vermögensverwaltende, Vermietungseinkünfte erzielende Personengesellschaft die Verrechnung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG mit dem festgestellten verrechenbaren Verlust gem. § 15a EStG zum 31.12. des vorangegangenen Feststellungszeitraums. Das FA lehnte die Verrechnung der Einkünfte gem. § 23 EStG mit den verrechenbaren Verlusten ab, weil die verrechenbaren Verluste nur mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verrechnet werden könnten. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machte die Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren u.a. geltend, die Gesetzesauslegung des FA führe dazu, dass bei den Überschusseinkünften ein gegenüber den Gewinneinkünften deutlich verschärftes Verlustverrechnungsverbot greife. Demgegenüber vertrat das FA die Auffassung, aufgrund des fehlenden Veranlassungszusammenhangs sei eine Verrechnung der Verluste aus Vermietung und Verpachtung mit Überschüssen gem. § 23 EStG ausgeschlossen.

 

Entscheidung

Das FG gab der Klage statt und entschied, dass die festgestellten verrechenbaren Verluste im Streitjahr nicht nur die laufenden Überschüsse aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch die Überschüsse aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG mindern, da auch diese Überschüsse Ergebnis der Beteiligung der Gesellschafter an der Gesellschaft sind.

Dabei ist es unerheblich, dass die Verluste aus Vermietung und Verpachtung einerseits und die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften andererseits im Streitfall unterschiedlichen Einkunftsarten zuzuordnen waren, denn eine solche Differenzierung würde das Gebot der sinngemäßen Anwendung des § 15a EStG auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verletzen. Beteiligte vermögensverwaltender Kommanditgesellschaften würden im Hinblick auf die Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit der Verluste schlechter behandelt als gewerbliche Mitunternehmer, weil bei ihnen die Veräußerungsgewinne nicht mit den bislang nicht genutzten Verlusten verrechnet werden könnten, obwohl es sich um Überschüsse handelt, die die Feststellungsbeteiligten in späteren Wirtschaftsjahren aus ihrer Beteiligung an der identischen Kommanditgesellschaft erzielen. Eine sinngemäße Anwendung des § 15a EStG auf vermögensverwaltende Personengesellschaften ermöglicht deshalb, dass die zunächst nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verluste mit den Überschüssen späterer Wirtschaftsjahre verrechnet werden, sofern diese mit der Beteiligung in Zusammenhang stehen. Dabei muss es sich nicht zwingend um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handeln.

 

Hinweis

Da nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG die Vorschrift des § 15a EStG sinngemäß anzuwenden ist, muss die Berechnung des Kapitalkontos einer Gesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung so weit wie möglich der Berechnung des Kapitalkontos bei einer Gesellschaft mit Einkünften aus Gewerbebetrieb angeglichen werden. Hieraus folgt nach Auffassung des FG, dass dann in späteren Wirtschaftsjahren auch eine Verrechnung der zunächst nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verluste mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten vorzunehmen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Gesellschaft neben den Einkünften aus Vermietung auch solche aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG oder solche aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG erzielt.

Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die streitrelevante Rechtsfrage bislang nicht höchstrichterlich entschieden ist und im Schrifttum eine teilweise abweichende Auffassung vertreten wird.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.10.2013, 6 K 6171/10

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