Leitsatz

1. Unterliegt eine Leistung, die im Wesentlichen in der Überlassung einer Ferienwohnung besteht und bei der zusätzliche Leistungselemente nur als Neben- zur Hauptleistung anzusehen sind, entsprechend dem EuGH-Urteil van Ginkel vom 12. November 1992, C‐163/91 (EU:C:1992:435) der Sonderregelung für Reisebüros nach Artikel 306 MwStSystRL?

2. Bei Bejahung der Frage zu 1.: Kann diese Leistung neben der Sonderregelung für Reisebüros nach Artikel 306 MwStSystRL zusätzlich auch der Steuersatzermäßigung für die Beherbergung von Ferienunterkünften im Sinne von Artikel 98 Absatz 2 MwStSyStRL in Verbindung mit Anhang III Nummer 12 unterliegen?

 

Normenkette

§ 12 Abs. 2 Nr. 11, § 25 UStG, Art. 98 Abs. 1, Art. 306, Art. 308, Anhang III Nr. 12 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL

 

Sachverhalt

Die Klägerin vermietete im Streitjahr 2011 im eigenen Namen Häuser im Inland sowie in Österreich und Italien zu Urlaubszwecken an Privatkunden. Sie mietete diese ihrerseits für die Zeiträume der eigenen Vermietung von dem jeweiligen Eigentümer an. Die Kundenbetreuung vor Ort erfolgte durch die jeweiligen Eigentümer oder deren Beauftragte. Zu den Leistungen gehörte neben der Bereitstellung der Unterkunft typischerweise auch die Reinigung der Unterkunft sowie gegebenenfalls ein Wäsche- und Semmelservice.

Die Klägerin berechnete die Steuer nach § 25 UStG unter Anwendung des Regelsteuersatzes. Mit Schreiben vom 6.5.2013 beantragte sie die Änderung der Steuerfestsetzung und die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Das FA lehnte dies ebenso wie das FG ab (FG München, Urteil vom 8.6.2016, 3 K 3557/13, Haufe-Index 10313432).

 

Entscheidung

Der BFH hat Zweifel, ob die Leistung der Klägerin überhaupt der Margenbesteuerung unterliegt. Bejahendenfalls hält der BFH die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für möglich.

 

Hinweis

1. Der BFH hat Zweifel, ob die Überlassung von Ferienwohnungen durch einen Unternehmer, der dem Kunden eine Auswahl unterschiedlicher Ferienwohnungen anbietet, der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unterliegt. Unionsrechtlich beruht diese Vorschrift auf Art. 306 ff. MwStSystRL.

a) Der EuGH hat im Urteil van Ginkel vom 12.11.1992, C 163/91 (EU:C:1992:435) entschieden, dass Leistungen eines Reiseveranstalters, die nur die Unterkunft und nicht die Beförderung des Reisenden umfassen, nicht vom Anwendungsbereich des Art. 26 der 6. EG-RL (= EWGRL 388/77) ausgeschlossen sind, da es sonst zu einer komplexen steuerlichen Regelung führen würde, nach der es darauf ankäme, welche Bestandteile die dem Reisenden angebotenen Leistungen umfassten. Gegen die Anwendung der Sonderregelung spreche nicht, dass ein Reiseveranstalter einem Reisenden nur eine Ferienwohnung zur Verfügung stelle. Die vom Reiseveranstalter erbrachte Leistung könne selbst dann mehr als eine Leistung umfassen, wenn nur Unterkunft gewährt werde, da auch dann neben die Vermietung der Wohnung noch Leistungen wie die Unterrichtung und Beratung treten, durch die der Reiseveranstalter für Ferien- und Wohnungsbuchungen eine große Auswahl anbietet. Der EuGH hat in der Folgezeit an dieser Rechtsprechung festgehalten. Später ist Art. 306 MwStSystRL ohne inhaltliche Änderung an die Stelle von Art. 26 der 6. EG-RL getreten.

b) Unter Berücksichtigung neuerer EuGH-Rechtsprechung bestehen Zweifel, ob die Rechtsprechung des EuGH weiterhin dahingehend verstanden werden kann, dass die bloße Vermietung einer Ferienwohnung, bei der weitere Leistungen, wie die Unterrichtung und Beratung hinsichtlich einer großen Auswahl an Ferienwohnungen, hinzutritt, die Anwendung der Sonderregelung für Reisebüros hinreichend rechtfertigt.

Zu beachten ist dabei, dass es sich bei derartigen Leistungen nur um eine Produktberatung durch den leistenden Unternehmer handelt. So ist es ebenso zum Beispiel beim Verkauf und der Lieferung eines Personenkraftwagens (nach einer Auswahl aus einem größeren Angebot) oder bei der Beratung im Rahmen einer Kreditvermittlung. Dabei handelt es sich jeweils nur um eine Nebenleistung, die nur ergänzend ­zur Hauptleistung hinzutritt (EuGH, Urteil vom 21.6.2007, C‐453/05, Ludwig, EU:C:2007:369, Rz. 19 zur Kreditvermittlung).

Der EuGH hat noch nicht entschieden, ob diese neu­ere Rechtsprechung zu Haupt- und Nebenleistung die Annahme rechtfertigt, dass zusätzliche Leistungen, die nur als Nebenleistung zur Überlassung von Ferienwohnungen hinzutreten, ausreichen, um die Anwendung der Sonderregelung für Reisebüros zu rechtfertigen.

2. Ist die Margenbesteuerung auf die Überlassung von Ferienwohnung anzuwenden, stellt sich die Frage nach dem anzuwendenden Steuersatz.

a) Bei der Überlassung einer Ferienwohnung handelt es sich für sich betrachtet um eine "Beherbergung in Ferienunterkünften" i.S.v. Art. 98 MwStSystRL i.V.m. Anhang III Nr. 12 (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG).

b) Es steht der Steuersatzermäßigung nicht entgegen, wenn neben die Vermietung der Wohnung noch Leistungen wie die Unterrichtung und Beratung treten, durch die das Reisebüro für Ferien- und Wohnungsbuchungen eine große Auswahl anbietet. Denn...

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