Leitsatz

1. Die Pkw-Überlassung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer zur privaten Nutzung unterliegt der Umsatzsteuer, wenn ein im Einzelfall zu prüfender Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Arbeitsleistung im Sinne eines Entgelts besteht oder wenn die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Wertabgabe (wie z.B. bei der Pkw-Nutzung aufgrund eines Gesellschaftsverhältnisses) gegeben sind.

2. In beiden Fällen kann die Bemessungsgrundlage entsprechend den von der Finanzverwaltung getroffenen Vereinfachungsregelungen geschätzt werden; hierbei handelt es sich jeweils um eine einheitliche Schätzung, die der Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch nehmen kann.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 9a Nr. 1, Abs. 12 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG, § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH mit Sitz und Büro in Y, später mit Büro in Z, hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer, der ihr Stammkapital zu 90 % hielt und in X wohnte, im Arbeitsvertrag einen Anspruch auf ein Firmenfahrzeug eingeräumt, das er sowohl für dienstliche als auch für private Fahrten nutzen durfte. Im Anschluss an eine Außenprüfung erhöhte das FA die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG in Höhe des Zuschlags nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für Fahrten zwischen der Wohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers in X und der Arbeitsstätte in Y bzw. in Z.

Das FG wies die Klage ab (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010, 6 K 2515/09).

 

Entscheidung

Zu Unrecht, wie der BFH nun befand, weil das FG ohne weitere Feststellungen davon ausgegangen ist, dass die Nutzungsüberlassung als Entgelt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG der USt zu unterwerfen sei. Das FG hat nun festzustellen, ob und ggf. inwieweit die Pkw-Überlassung an den Gesellschafter-Geschäftsführer als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung als Geschäftsführer erfolgte und ob und ggf. inwieweit der Gesellschafter-Geschäftsführer den Pkw in seiner Eigenschaft als Gesellschafter nutzte.

 

Hinweis

Der tauschähnliche Umsatz ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG, die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der USt zu unterwerfen. Bei einem tauschähnlichen Umsatz gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG), für die unentgeltliche Wertabgabe sind als Bemessungsgrundlage die Kosten bzw. Ausgaben anzusetzen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt sind (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG).

Aus Vereinfachungsgründen kann die anzusetzende Bemessungsgrundlage nach Wahl des Unternehmers aufgrund entsprechender Verwaltungsvorschriften sowohl bei einem tauschähnlichen Umsatz als auch bei einer unentgeltlichen Wertabgabe nach lohnsteuer- bzw. ertragsteuerrechtlichen Werten geschätzt werden. Solche Vereinfachungsregelungen ergeben sich aus dem Schreiben des BMF vom 5.6.2014, IV D 2 S 7300/­07/10002:001 (BStBl I 2014, 896) und aus Abschn. 15.23 Abs. 2 Satz 2, Abs. 11 Satz 1 UStAE.

Die Vereinfachungsregelung ist eine einheitliche Schätzung, die von einem Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 5.6.2014 – XI R 2/12

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