Zur Verfügung steht grundsätzlich nur das bereinigte Nettoeinkommen. Bei der Bedarfsermittlung aufgrund der beiderseitigen Einkommensverhältnisse ist es Aufgabe der Familienrichter, unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls eine geeignete Methode zur möglichst realitätsgerechten Ermittlung des Nettoeinkommens zu finden.[1]

Bei der Berechnung des Nettoeinkommens sind also z. B. Steuern und Sozialabgaben zu berücksichtigen wie auch Zahlungen, die Ehegatten zur Vermögensbildung verwendet haben (s. Tz. 1.2). Zum unterhaltsrechtlichen Einkommen gehören vor allem Einkünfte aus Erwerbstätigkeit (Arbeitslohn incl. Spesen/Auslösungen, privater Nutzungsvorteil des Geschäftswagens s. Tz. 2.1) oder Rente sowie aus Vermietung und Verpachtung. Soweit eine Immobilie aber Verluste bringt, wird das unterhaltsrechtliche Einkommen nicht geschmälert. Auch Abschreibungen für Gebäude bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berühren das unterhaltsrechtliche maßgebliche Einkommen nicht.

Die Zurechnung von Einkünften aus Nebentätigkeiten einer Unterhaltspartei beim Trennungsunterhalt beurteilt sich unter Berücksichtigung des Einzelfalls nach Treu und Glauben. Insoweit ist zunächst zu prüfen, ob es sich um Einkünfte aus einer nachhaltig erzielten, dauerhaften und damit zumutbaren oder aus einer überobligationsmäßigen, jederzeit beendbaren und damit unzumutbaren Tätigkeit handelt. Trifft letzteres zu, ist nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalles in einem zweiten Schritt abzuwägen, ob und wenn ja in welcher Höhe das überobligatorisch erzielte Einkommen für die Unterhaltsberechnung herangezogen wird.[2]

Für die Feststellung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft sind spiegelbildlich die Grundsätze der sog. "Durchgriffshaftung" anzuwenden. Aus unterhaltsrechtlicher Sicht sind im Rahmen der Bestimmung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens die Betriebserträge als auch die Betriebsaufwendungen um außerordentliche, betriebsfremde und periodenfremde Positionen zu korrigieren, da sie das Jahresergebnis insofern verfälschen würden, als sie ein irreführendes Bild über die für unterhaltsrechtliche Zwecke maßgebliche Leistungsfähigkeit ergeben.[3]

Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb wird regelmäßig der Gewinn nach § 4 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 3 EStG aus einem zeitnahen Dreijahreszeitraum zugrunde gelegt. Hat der selbstständig tätige Unterhaltsberechtigte die vollständigen Einnahme- und Überschussrechnungen mit Kontennachweisen sowie die vollständigen Steuerbescheide für den Unterhaltszeitraum vorgelegt, genügt er damit grundsätzlich seiner Darlegungslast.[4]

 
Wichtig

Unterhaltsrechtlich muss der Gewinn korrigiert werden

Abschreibungen bei beweglichen Wirtschaftsgütern können nur in Höhe des tatsächlichen Wertverlusts berücksichtigt werden. Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG werden in der Regel nicht anerkannt.[5] Dies gilt auch für betriebliche Gebäude-Abschreibungen.

Bei darlehensfinanzierten Betriebsmitteln kommt – neben dem Abzug der Darlehenszinsen und der Abschreibung für Abnutzung – grundsätzlich kein Abzug der Darlehenstilgungsleistungen in Betracht, soweit die Abschreibungen dem Wertverzehr der Gegenstände Rechnung tragen und – wie Tilgungen – gewinnmindernd wirken.[6]

Der Familienrichter prüft, ob der Unterhaltsschuldner sein Einkommen durch eine entsprechende Bilanzpolitik, wie der Änderung der Abschreibungsmethoden oder durch erhöhte Rückstellungen, steuerlich vermindert hat.[7]

Selbstständige können (wie Arbeitnehmer) angemessene Beiträge für eine freiwillige Kranken-, Pflege-, Unfall- und Altersrentenversicherung abziehen.

Der Wohnwert (mietfreies Wohnen) gilt als Ertrag und wirkt sich damit sowohl beim Unterhaltsberechtigten wie auch beim Unterhaltsschuldner aus. In der Trennungsphase wird der Wohnvorteil nicht mit dem objektiven Mietpreis berücksichtigt, sondern nur in dem Umfang, der als angemessen für den in der Ehewohnung verbleibenden Ehepartner gilt.[8] Auch das Surrogat aus dem Verkauf der im gemeinsamen Eigentum stehenden Ehewohnung, sei es in Form von Zinsen auf den Erlös oder wiederum Vorteilen aus einem mietfreien Wohnen in dem mit dem Erlös erworbenen Haus, ist unterhaltsrechtlich von Belang.[9]

Arbeitslosengeld sowie Elterngeld[10] ist als Einkommen anzusehen. Gleiches gilt u. a. für Wohngeld[11] und BAföG.

Schulden werden berücksichtigt, soweit sie aus der Zeit des Zusammenlebens stammen. Neue Verbindlichkeiten nach der Trennung können ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn sie unvermeidbar waren.

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