Kommentar

Umsätze öffentlicher Theater, auch Orchester, Chöre, Museen etc., sind steuerfrei ( § 4 Nr. 20 a UStG ). Die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer (privater) Unternehmer können ebenfalls steuerfrei sein ( Unternehmereigenschaft ). Dazu bedarf es einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, daß die gleichen kulturellen Aufgaben wie in entsprechenden öffentlichen Einrichtungen erfüllt werden. Die Bescheinigung wirkt nur für die Zukunft. Hinsichtlich der Steuerbefreiung gilt sie nicht rückwirkend. Für die Zeiträume vor der Ausstellung sind die Umsätze daher steuerpflichtig. Zu beachten ist, daß die Bescheinigung neben dem Unternehmer auch vom Finanzamt beantragt werden kann.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 15.09.1994, XI R 101/92

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