Leitsatz

Ist ein Soldat aus beruflichen Gründen mehr als eine Woche abwesend, können die Kosten für ein wöchentliches Telefonat mit seinen Angehörigen als Werbungskosten abgezogen werden. Mit dieser Entscheidung ermöglicht das Niedersächsische FG den Werbungskostenabzug über Fälle der doppelten Haushaltsführung hinaus auch bei Auswärtstätigkeiten.

 

Sachverhalt

Ein Marinesoldat war für mehrere Monate auf einer Fregatte eingesetzt. Die Kosten für die wöchentlichen Telefonate mit seinen Angehörigen machte er in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an und führte aus, dass Telefonkosten nach der Rechtsprechung des BFH nur bei einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar sind. Da der Soldat steuerlich einer Dienstreise nachging (heutiger Begriff: Auswärtstätigkeit), seien die Kosten nicht abziehbar.

 

Entscheidung

Die Telefonkosten können als Werbungskosten abgezogen werden. Nach den BFH-Urteilen vom 18.3.1988 (VI R 90/84) und vom 8.11.1996 (VI R 48/96) sind Kosten für ein wöchentliches Telefongespräch im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abziehbar. Die Finanzverwaltung hat diese Vorgabe in H 9.11 Abs. 5 bis 10 LStH übernommen. Anstelle einer Familienheimfahrt können die Gebühren für ein Ferngespräch bis zu einer Dauer von 15 Minuten als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Das FG überträgt diese Rechtsprechung auch auf Fälle der Fahrtätigkeit und der Dienstreise (heute begrifflich: Auswärtstätigkeit). Nach Überzeugung des FG muss der Werbungskostenabzug unabhängig von der steuerlichen Einordnung der Abwesenheit gewährt werden. Der Soldat tätigt die Telefonate aufgrund seiner längeren Abwesenheit, unerheblich ist für ihn die steuerliche Einordnung seines Aufenthalts.

Ist der Soldat daher mehr als eine Woche beruflich abwesend, ohne zwischendurch nach Hause zu fahren, können die Kosten für ein wöchentliches Telefonat als Werbungskosten abgezogen werden.

 

Hinweis

Das Urteil ist auch für alle anderen Berufsgruppen von Bedeutung. Die Aussagen des FG gelten jedoch nur für Auswärtstätigkeiten mit mehr als einwöchiger Dauer. Bei kürzeren Aufenthalten rückt die Notwendigkeit der Telefonate in den Hintergrund, sodass die BFH-Rechtsprechung in diesen Fällen nicht mehr über die doppelte Haushaltsführung hinaus angewandt werden darf.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 02.09.2009, 7 K 2/07

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