Kurzbeschreibung
Die Tabelle gibt Auskunft darüber, in welcher Konstellation Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeitarbeit haben und wann Teilzeitarbeit berücksichtigt werden muss.
Vorbemerkung
Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit. Diese Tabelle gibt einen Überblick, in welchen Konstellationen dies der Fall ist.
Immer wieder ist die Betriebsgröße von Bedeutung für das Arbeitsrecht (sog. Schwellenwerte). Das BetrVG, das TzBfG, das BEEG, das PflegeZG und die Vorschriften des allgemeinen Arbeitsschutzes machen im Hinblick auf Teilzeitbeschäftigte keine Unterschiede. Hier gilt der Grundsatz: Jeder Arbeitnehmer zählt gleich (Kopfprinzip). Die Tabelle zeigt die Besonderheiten, wann und mit welcher Messzahl Teilzeitbeschäftigte anteilig berücksichtigt werden.
Teilzeitbeschäftigung: Berücksichtigung der Betriebsgröße
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Anspruch auf Teilzeitarbeit
ab 1 schwerbehinderter Mensch | Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen der Art der Schwere der Behinderung notwendig ist (§ 164 Abs. 5 SGB IX) |
mehr als 15 Arbeitnehmer | Anspruch auf Teilzeitarbeit von 15 bis 32 Stunden/Woche im Monatsdurchschnitt pro Elternteil (§ 15 Abs. 7 BEEG) |
mehr als 15 Arbeitnehmer | Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (§ 8 Abs. 7 TzBfG) |
mehr als 15 Arbeitnehmer | Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit zur Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG) |
mehr als 25 Arbeitnehmer | Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit zur Inanspruchnahme von Familienpflegezeit (§ 2 Abs. 1 Satz 4 FPfZG) |
mehr als 45 Arbeitnehmer | Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von 1 Jahr bis zu 5 Jahren (Brückenzeit) (§ 9a TzBfG) |
mehr als 45 Arbeitnehmer bis 200 Arbeitnehmer | Es gilt eine Zumutbarkeitsgrenze, wonach ein Anspruch auf Brückenzeit nur pro angefangene 15 Arbeitnehmer besteht (§ 9a Abs. 2 TzBfG) |
Berücksichtigung Teilzeitbeschäftigter bei der Betriebsgröße
Gesetz/Vorschrift | Zahl der Arbeitnehmer | Umfang der Teilzeitarbeit | Bei der Feststellung der Messzahl zu berücksichtigen |
---|---|---|---|
§ 622 Abs. 5 Satz 3 BGB (kürzere Kündigungsfrist) | nicht mehr als 20 Arbeitnehmer | bis 20 Stunden bis 30 Stunden |
0,5 0,75 |
§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG (Geltungsbereich) | mehr als 5 Arbeitnehmer[1] | bis 20 Stunden bis 30 Stunden |
0,5 0,75 |
§ 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG (Geltungsbereich) | mehr als 10 Arbeitnehmer | bis 20 Stunden bis 30 Stunden |
0,5 0,75 |
§ 11 ASiG (Sicherheitsausschuss) | mehr als 20 Beschäftigte | bis 20 Stunden bis 30 Stunden |
0,5 0,75 |
§ 3 Abs. 1 Satz 6 AAG (Feststellung der Umlagepflicht) | nicht mehr als 30 Arbeitnehmer | bis 10 Stunden bis 20 Stunden bis 30 Stunden |
0,25 0,5 0,75 |
§ 158 Abs. 2 SGB IX | 1 Arbeitnehmer | Schwerbehinderte Menschen, die in Teilzeitbeschäftigung nicht weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, werden auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet. Bei weniger als 18 Stunden, wenn die Teilzeitbeschäftigung wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. | |
§ 159 Abs. 1 SGB IX | 1 Arbeitnehmer | Schwerbehinderte Menschen, die in Teilzeit nicht weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, können bei Vorliegen der Voraussetzungen auf 2 oder 3 Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden. | |
DGUV-Vorschrift 2: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Anhang 1 zu § 2)[2] | Bis 10 Beschäftigte (Grundbetreuung und anlassbezogene Betreuung; Betreuung durch Kompetenzzentren) | bis 20 Stunden bis 30 Stunden |
0,5 0,75 |
10 – 30 Beschäftigte (Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung; Alternative: bedarfsorientierte Betreuung) | bis 20 Stunden bis 30 Stunden |
0,5 0,75 |
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