Leitsatz

Erlässt ein Gesellschafter einer GmbH eine Forderung, bleibt das unter dem Gesichtspunkt einer gesellschaftsrechtlichen Einlage ohne Auswirkung auf den Gewinn, wenn der Teilwert der Forderung dem Nennwert entspricht. Das kann auch bei einer bilanziell überschuldeten GmbH der Fall sein.

 

Sachverhalt

Die Gesellschafterin einer GmbH (eine AG), die Muttergesellschaft innerhalb eines Konzerns, hatte dieser zum Aufbau des Geschäftsbetriebs ein Darlehen gewährt. Einige Jahre später wies die GmbH einen Verlust aus, da sie wegen neuer gesetzlicher Auflagen ihren Geschäftsbetrieb umstellen musste. Um eine Überschuldung der GmbH zu vermeiden, verzichtete die AG auf ihre Darlehensforderung. Das Finanzamt sah darin einen steuerpflichtigen Ertrag der GmbH, da die Forderung wegen der Überschuldung der GmbH wertlos gewesen sei.

 

Entscheidung

Das FG behandelte den Forderungsverzicht als erfolgsneutral, da der Teilwert der Forderung trotz der bilanziellen Überschuldung positiv gewesen sei. Dem Gutachten einer Sachverständigen folgend nahm das FG hohe stille Reserven in Lizenzrechten der GmbH an. Außerdem hätte die GmbH nach der nötig gewordenen Umstrukturierung des Geschäftsbetriebs wieder mit Gewinnen rechnen können (die im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung bereits eingetreten waren). Schließlich sei die funktionelle Bedeutung der GmbH innerhalb des Konzerns, die auf den Lizenzrechten beruhte, zu berücksichtigen.

 

Hinweis

Der Streitfall macht deutlich, dass bei einem Forderungsverzicht Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt drohen, solange nicht der Teilwert in der einen oder anderen Richtung eindeutig feststeht. Bei Überlegungen zur Vorteilhaftigkeit des Verzichts müssen die Auswirkungen bei dem Gesellschafter in die Betrachtung einbezogen werden. Schiebt die GmbH einen hohen Verlustvortrag vor sich her, kann durchaus der Verzicht auf eine wertlose Forderung zu empfehlen sein. In Sonderfällen könnte es sich anbieten, beim Finanzamt trotz der Kostenbelastung eine verbindliche Auskunft über die Behandlung eines geplanten Forderungsverzichts einzuholen.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 12.02.2014, 6 K 203/11

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