Hingegen knüpft § 50d Abs. 9 EStG an das Vorliegen eines Qualifikationskonflikts an. Dieser Qualifikationskonflikt muss dazu führen, dass die Einkünfte entweder gar nicht oder "nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz" besteuert werden können. Erfasst werden Fälle, in denen der Quellenstaat zwar aus deutscher Sicht das unbeschränkte Besteuerungsrecht hat, das Abkommen aber so anwendet, dass er die Einkünfte von der Besteuerung ausnimmt oder nur einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz unterwirft. Dies kann folgende Ursachen haben.[1]

  • Die Staaten beurteilen einen Sachverhalt unterschiedlich und subsumieren ihn deshalb unter unterschiedliche Abkommensbestimmungen.
  • Regelungen des DBA werden durch den anderen Staat anders als in Deutschland ausgelegt.
  • Infolge von Art. 3 Abs. 2 OECD-MA wird auf das Begriffsverständnis der jeweiligen Staaten zurückgegriffen, und die dort jeweils geltenden Regelungen führen zu einer abweichenden Qualifikation.

Nicht anwendbar ist § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 EStG, wenn die Nichtbesteuerung im Quellenstaat nicht auf einer Auslegung des DBA beruht, sondern darauf, dass der Quellenstaat zwar nach übereinstimmender Auslegung das uneingeschränkte Besteuerungsrecht hat, trotzdem aber nicht besteuert. Eine nur begrenzte Besteuerung liegt vor, wenn der ausl. Staat von Dividenden, Zinsen und – nach einigen DBA auch – Lizenzen ausgeht und deshalb nur den im DBA genannten Quellensteuersatz anwendet. Etliche deutsche DBA sehen für Zinsen und Lizenzen kein Quellenbesteuerungsrecht vor.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge