Bei den entsprechenden Einkünften handelt es sich nach innerstaatlichem Recht im Zweifel um sonstige Einkünfte i. S. v. § 22 Nr. 1 S. 2 EStG. Folglich unterlägen diese ohne eine entsprechende Regelung in den DBA der deutschen Besteuerung.

Ziel der Regelung ist es, den Ausbildungsaustausch zwischen den Staaten zu fördern. Hierfür soll der betreffenden Person die Vergütung ohne eine Schmälerung durch eine Steuerbelastung im Gastland zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund sind die Begriffe Studenten, Praktikanten und Auszubildende, die im Abkommen nicht definiert werden, weit auszulegen.[1] Folglich fallen hierunter auch die Vergütungen für Schüler und Volontäre. Allerdings findet sich in einigen deutschen DBA eine Beschränkung auf Studenten.

[1] Stoffersen, in Strunk/Kaminski/Köhler, Art. 20 OECD-MA, Rz. 7ff. (Stand: 01/2009).

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