Ein berufsbegleitendes Studium kann im Einzelfall als berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung des Arbeitgebers anzusehen sein, wenn es die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöhen soll.[1] Die Übernahme der Studiengebühren führt dann nicht zu Arbeitslohn, weil die Maßnahme im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird.

Für die Annahme eines überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme zumindest teilweise auf die Arbeitszeit anrechnet. Rechnet er die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme aber zumindest teilweise auf die Arbeitszeit an, ist die Prüfung weiterer Voraussetzungen nicht notwendig, es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter der Maßnahme vor.[2]

Für die Annahme eines ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers ist es auch nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber arbeitsvertraglich oder aufgrund anderer arbeitsrechtlicher Grundlagen die Gebühren zurückfordern kann.[3]

Die Frage der Schuldnerschaft hinsichtlich der Studiengebühren ist in diesen Fällen ohne Belang.[4] Ist der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren, ist nur insoweit die Annahme eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers möglich, wie der Arbeitgeber vorab die Übernahme der zukünftig entstehenden Studiengebühren schriftlich zugesagt hat.[5]

 
Wichtig

Übernommene Studiengebühren bei Arbeitgeberwechsel führen zu Arbeitslohn

Wechselt ein Arbeitnehmer den Betrieb und übernimmt sein neuer Arbeitgeber dessen Verpflichtung, die vom bisherigen Arbeitgeber getragenen Studiengebühren an diesen zurückzuzahlen, führt dies zu Arbeitslohn. In solchen Fällen ist kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des neuen Arbeitgebers anzunehmen. Dies gilt sowohl bei sofortiger Übernahme des Rückzahlungsbetrags als auch bei Übernahme des Rückzahlungsbetrags durch den neuen Arbeitgeber im Darlehenswege.[6]

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