Antragsjahr Bezugsjahr Zielwert
2015 2013 1,3 %
2016 2014 2,6 %
2017 2015 3,9 %
2018 2016 5,25 %
2019 2017 6,6 %
2020 2018 7,95 %
2021 2019 9,3 %
2022 2020 10,65 %

Für die Bestimmung des Zielwertes gelten folgende Festlegungen:

 

1.

Der Zielwert bezeichnet den Prozentsatz, um den sich die Energieintensität in dem für das Antragsjahr maßgeblichen Bezugsjahr gegenüber dem Basiswert verringert. Der Basiswert ist die jahresdurchschnittliche Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012.

 

2.

Die Energieintensität ist der Quotient aus dem temperatur- und konjunkturbereinigten Gesamtenergieverbrauch und der Gesamtsumme der inflationsbereinigten Bruttoproduktionswerte. Der temperatur- und konjunkturbereinigte Gesamtenergieverbrauch und die inflationsbereinigten Bruttoproduktionswerte werden nach dem in der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 1. August 2012 festgelegten Verfahren und Berechnungsansatz ermittelt. Die Energieintensität wird in der Bezugsgröße GJ/1 000 Euro Bruttoproduktionswert angegeben.

 

3.

Die Zielwerte für die Antragsjahre 2019 bis 2022 sind im Rahmen einer Evaluation im Jahr 2017 zu überprüfen. Im Fall einer Anpassung werden die jährlichen Steigerungen diejenige des Zielwertes für das Bezugsjahr 2016 nicht unterschreiten.

[1] Anlage (zu § 10) eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom 05.12.2012. Die Änderungen wurden der Europäischen Kommission am 12.12.2012 angezeigt und treten damit am 1.1.2013 in Kraft. Vgl. Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom 19.12.2012 (BGBl. I S. 2725) sowie Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5.12.2012 (BGBl. I S. 2436). Aufgehoben durch Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 vom 22.12.2023. Die Gewährung von Einzelbeihilfen ist ausgeschlossen bei einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet hat (Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung).

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