Kurzbeschreibung

Die Streitwertkommission hat den Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeitet. Der Katalog wird regelmäßig aktualisiert und dient als Angebot auf dem Weg zu einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung. Er beansprucht jedoch keine Verbindlichkeit.

VORBEMERKUNG

Auf der Basis der ersten Fassung eines einheitlichen Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit aus dem Jahre 2013 hat die Streitwertkommission unter Auswertung der Stellungnahmen und Vorschläge aus der Anwaltschaft, von Seiten der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände, von Seiten der Versicherungswirtschaft und aus der Richterschaft eine überarbeitete Fassung des Streitwertkatalogs erstellt. Auch künftig soll der Streitwertkatalog weiter entwickelt werden.

Der Streitwertkatalog kann selbstverständlich nur praktisch wichtige Fallkonstellationen aufgreifen, ebenso selbstverständlich sind die darin enthaltenen Bewertungsvorschläge zugeschnitten auf die entsprechenden typischen Fallkonstellationen. Die Aussagen des Katalogs sind verfahrensbezogen zu sehen und gelten nicht verfahrensübergreifend.

Trotz dieser Einschränkungen versteht sich der Streitwertkatalog als Angebot auf dem Weg zu einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in Deutschland, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für alle Beteiligten. Er beansprucht jedoch keine Verbindlichkeit.

I. URTEILSVERFAHREN

Nr. Gegenstand
1. Abfindung und Auflösungsantrag, tarifliche Abfindung, Sozialplanabfindung, Nachteilsausgleich
 

Wird im Kündigungsrechtsstreit eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragt (§§ 9, 10 KSchG; § 13 Abs. 1 Satz 3 – 5, Abs. 2 KSchG; § 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG), führt dies nicht zu einer Werterhöhung.

Wird in der Rechtsmittelinstanz isoliert über die Auflösung gestritten, gilt § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG; wird isoliert über die Abfindungshöhe gestritten, ist maßgebend der streitige Differenzbetrag, höchstens jedoch das Vierteljahresentgelt.[1]

Eine im Vergleich vereinbarte Abfindung in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG ist nicht streitwerterhöhend.

Wird hingegen über eine Sozialplanabfindung, über eine tarifliche Abfindung oder über einen Fall des Nachteilsausgleichs nach § 113 Abs. 1 BetrVG gestritten, richtet sich der Wert nach dem streitigen Betrag. Ggf. ist das zum Hilfsantrag (siehe I. Nr. 18) Ausgeführte zu beachten.

Kündigungsschutzklage und Antrag auf Zahlung von Nachteilsausgleich/Sozialplanabfindung sind wirtschaftlich identisch. Der höhere Wert ist maßgebend.
2. Abmahnung
2.1 Der Streit über eine Abmahnung wird – unabhängig von der Anzahl und der Art der darin enthaltenen Vorwürfe und unabhängig von dem Ziel der Klage (Entfernung, vollständige Entfernung, ersatzlose Entfernung, Zurücknahme/Widerruf, Feststellung der Unwirksamkeit) – mit 1 Monatsvergütung[2] bewertet.
2.2 Mehrere in einem Verfahren angegriffene Abmahnungen werden mit maximal dem Vierteljahresentgelt bewertet.[3]
3. Abrechnung
  Reine Abrechnung nach § 108 GewO, gegebenenfalls auch kumulativ mit einer Vergütungsklage: 5 % der Vergütung für den geltend gemachten Abrechnungszeitraum.
4. Änderungskündigung – bei Annahme unter Vorbehalt – und sonstiger Streit über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses:
4.1 1 Monatsvergütung[4] bis zu einem Vierteljahresentgelt[5] je nach dem Grad der Vertragsänderung.
4.2 Bei Änderungskündigungen mit Vergütungsänderung oder sonstigen messbaren wirtschaftlichen Nachteilen: 3-fache Jahresdifferenz, mindestens 1 Monatsvergütung, höchstens die Vergütung für ein Vierteljahr.[6]
5. Altersteilzeitbegehren
  Bewertung entsprechend I. Nr. 4.
6. Annahmeverzug
  Wird in einer Bestandsstreitigkeit im Wege der Klagehäufung Annahmeverzugsvergütung geltend gemacht, bei der die Vergütung vom streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängt, so besteht nach dem Beendigungszeitpunkt eine wirtschaftliche Identität zwischen Bestandsstreit und Annahmeverzug. Nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG findet keine Wertaddition statt. Der höhere Wert ist maßgeblich.
7. Arbeitspapiere
7.1 Handelt es sich hierbei nur um reine Bescheinigungen z.B. hinsichtlich sozialversicherungsrechtlicher Vorgänge, Urlaub oder Lohnsteuer: pro Arbeitspapier 10 % einer Monatsvergütung.[7]
7.2 Nachweis nach dem Nachweisgesetz: 10 % einer Monatsvergütung.[8]
8. Arbeitszeitveränderung
  Bewertung entsprechend I. Nr. 4.
9. Auflösungsantrag nach dem KSchG
  Dazu wird auf I. Nr. 1 verwiesen.
10. Auskunft/Rechnungslegung/Stufenklage
10.1

Auskunft (isoliert): von 10 % bis 50 % der zu erwartenden Vergütung, je nach Bedeutung der Auskunft für die klagende Partei im Hinblick auf die Durchsetzung des Zahlungsanspruchs.

Auskunft nach § 10 EntgTranspG: 25 % der zu erwartenden Entgeltdifferenz, nach Lage des Falls höher oder niedriger.
10.2 Eidesstattliche Versicherung (isoliert): 10 % der Vergütung.
10.3 Zahlung: Nennbetrag (ggf. nach der geäußerten Erwartung der klagenden Partei, unter Berücksichtigung von § 44 GKG).
10.4 Datenauskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO: Der nichtvermögensre...

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