Zusammenfassung

 
Begriff

Finanzielle Unterstützungen, z. B. an Studenten, werden als Stipendien bezeichnet. Es handelt sich dabei um wesentliche Mittel der Förderung von begabten Menschen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit von Stipendien aus öffentlichen Mitteln ist in § 3 Nr. 11 und 44 EStG geregelt. Die OFD Frankfurt fasst mit der Verfügung v. 23.7.2018, S 2121 A - 013 - St 213, zusammen, wie bestimmte Stipendienprogramme nach § 3 Nr. 44 EStG steuerlich einzuordnen sind und welche Zuständigkeitsregelungen bei in- und ausländischen Stipendiengebern beachtet werden müssen.

Sozialversicherung: Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bewerten u. a. Stipendiaten in ihrem Rundschreiben vom 23.11.2016 (GR v. 23.11.2016-II: Abschn. 4.4). Weitere Regelungen finden sich in § 14 Abs. 1 SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Stipendium, uneigennützig vergeben frei frei
Stipendium der Firma pflichtig pflichtig

Lohnsteuer

1 Stipendien aus öffentlichen Mitteln

Die folgenden Stipendien und Studienbeihilfen können nach § 3 Nr. 11 EStG oder nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein:

  • Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern.

    Öffentliche Mittel sind Mittel des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, aber auch der als juristische Person des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften.

    Ist die Stiftung selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder wird die Stiftung von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwaltet bzw. steht das Stiftungsvermögen im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts liegt eine öffentliche Stiftung vor.

  • Stipendien, die entweder

    • unmittelbar aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen Deutschland als Mitglied angehört, oder
    • von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragen wird, oder von einer steuerbegünstigten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse

    zur Förderung der Forschung, der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.

Die Steuerfreiheit kommt auch für mittelbar aus öffentlichen Mitteln geleistete Zahlungen in Betracht. Damit werden insbesondere indirekte Zahlungen aus EU-Förderprogrammen erfasst und ebenso steuerfrei gestellt.

Begünstigte Höhe des Stipendiums

Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen (Angemessenheitserfordernis[1]) und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden.[2]

 
Achtung

Voraussetzung der Steuerfreiheit

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist stets, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird.

 
Hinweis

Kürzung des Werbungskostenabzugs bei steuerfreien Leistungen aus einem Stipendium

Der BFH hat nun entschieden, in welcher Höhe als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemachte Kosten für ein Masterstudium um erhaltene Stipendiumleistungen zu kürzen sind.[3] In seinem Urteil führt der BFH an, dass Werbungskosten eine Belastung mit Aufwendungen voraussetzen müssen. Davon könne ausgegangen werden, wenn in Geld oder Geldeswert bestehende Güter aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abfließen. Nicht hingegen verlangt der Werbungskostenbegriff eine endgültige Belastung. Vielmehr sind Ausgaben und Einnahmen getrennt zu beurteilen.

So führen Leistungen aus einem Stipendium zu Arbeitslohn, wenn das Stipendium dem Ersatz von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen dient. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang[4] besteht zwischen steuerfreien Stipendienleistungen[5] und beruflich veranlassten (Fort-)Bildungsaufwendungen, soweit das Stipendium dazu dient, die beruflich veranlassten Aufwendungen auszugleichen oder zu erstatten.

2 Stipendien privater Arbeitgeber

Andere Studienbeihilfen und Stipendien aus privaten Mitteln sind dagegen grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Allein die Bezeichnung "Stipendium" lässt noch keine Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses oder auf die Arbeitsentgelteigenschaft zu. Abhängig von den Gesamtumständen des Einzelfalles liegen entweder Arbeitslohn oder sonstige Einkünfte vor. Leistungen aus einem Stipendium, die keiner gegenüber sonstigen Einkünften[1] vorrangigen Einkunftsart zuzuordnen sind, bleiben als wiederkehrende Bezüge steuerbar.[2] Voraussetzung ist...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge