Leitsatz

Die Voraussetzungen für eine Organschaft sind bei nur 50 %iger Beteiligung trotz bestehender schuldrechtlicher Stimmrechtsbindung nicht gegeben.

 

Sachverhalt

Strittig ist, ob die Voraussetzungen für eine ertragsteuerliche Organschaft vorliegen. Die B-GmbH hielt 100 % der Anteile der A-GmbH. Zwischen der klagenden A-GmbH und der B-GmbH wurde in 2002 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen und jeweils in das Handelsregister eingetragen. In 2003 hat die B-GmbH 50 % der Beteiligung an der A-GmbH veräußert. Mit dem Erwerber wurde zudem ein Vertrag abgeschlossen, wonach die beiden Gesellschafter ihr Stimmrecht jeweils übereinstimmend auszuüben haben und die B-GmbH die Stimmführerschaft hat. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde das Vorliegen einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft mangels finanzieller Eingliederung verneint. Eine Mehrheit der Stimmrechte komme nicht allein aus dem Anteil an der A-GmbH zustande.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht teilt die Rechtsauffassung des Finanzamts. Für eine finanzielle Eingliederung genügt es nicht, wenn bürgerlich-rechtlich nur eine 50 %ige Beteiligung besteht und nur aufgrund eines Stimmbindungsvertrags die Mehrheit der Stimmrechte erlangt wird. Denn eine bloße schuldrechtlich vereinbarte Ausweitung der Stimmrechtsausübung ist nicht ausreichend um die Voraussetzungen für eine ertragsteuerliche Organschaft nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG zu bejahen.

Zudem lag durch die Stimmrechtsbindung auch keine wirtschaftliche Eigentümerstellung i. S. d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO an den GmbH-Anteilen der Mitgesellschafter vor. Vielmehr entsteht durch einen Stimmbindungsvertrag betreffend eine GmbH regelmäßig eine bürgerlich rechtliche Innengesellschaft der Gesellschafter, da mit der koordinierten Ausübung der Stimmrechte ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird.

 

Hinweis

Zuvor hatte schon das Niedersächsisches Finanzgericht (Urteil v. 7.5.1990, VI 626/88) und das Finanzgericht des Saarlandes (Gerichtsbescheid v. 16.6.2015, 1 K 1109/13) bei vergleichbaren Konstellationen das Vorliegen einer Organschaft verneint. Da das Finanzgericht Bremen die Revision zugelassen hat, kann sich nun der Bundesfinanzhof abschließend mit der Frage befassen, ob für eine finanzielle Eingliederung auch ein schuldrechtlicher Stimmbindungsvertrag genügt. Ob die Klägerin den Weg zum Bundesfinanzhof beschreiten wird, ist noch nicht bekannt geworden.

 

Link zur Entscheidung

FG Bremen, Urteil vom 14.12.2017, 3 K 12/17 (1)

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