(1) 1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2Die Stiftungsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist. 3Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.

 

(2) 1Die Erträge des Stiftungsvermögens und Zuwendungen an die Stiftung sind ausschließlich für den Stiftungszweck und zur Deckung der Verwaltungskosten der Stiftung sowie zur Bildung angemessener Rücklagen zu verwenden. 2Sie können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, wenn es in der Satzung vorgesehen oder im Einzelfalle notwendig ist, um die Ertragskraft des Vermögens auch in Zukunft sicherzustellen. 3Zuwendungen müssen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, wenn Zuwendende es bestimmen (Zustiftung).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge