Zusammenfassung

 
Begriff

Der Steuersatz spielt eine zentrale Rolle bei der Ermittlung der Steuerbelastung eines Umsatzes bzw. bei der Erteilung von Rechnungen. Er bringt die auf einer Ware oder Dienstleistung ruhende Umsatzsteuerbelastung zum Ausdruck. Das Gesetz kannte im Grundsatz bis 31.12.2022 nur 2 Steuersätze, den allgemeinen Steuersatz von 19 % (vom 1.7.2020 – 31.12.2020: 16 %) und den ermäßigten Steuersatz von 7 % (vom 1.7.2020 – 31.12.2020: 5 %). Ab 1.1.2023 gilt ein zweiter ermäßigter Steuersatz von 0 % (sog. Nullsatz) für Lieferungen von Solarmodulen (inkl. Komponenten und Stromspeicher) an den Betreiber einer Photovoltaikanlage. Daneben existieren für Umsätze pauschalierender Landwirte noch besondere Steuersätze. Die Anwendung des Steuersatzes auf die Bemessungsgrundlage führt zu der Steuerschuld des leistenden Unternehmers. Beruht diese auf einem Umsatz an einen nachfolgenden Unternehmer, bestimmt die Höhe des Steuersatzes gleichzeitig die Höhe des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsquellen bzw. Verwaltungsanweisungen sind § 12 UStG, § 30 UStDV, Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG, Art. 6 MwStSyStRL-DVO sowie Abschn. 12.1–12.18 UStAE.[1] Die Durchschnittssätze für pauschalierende Landwirte sind in § 24 UStG geregelt.

[1] Neuer Abschn. 12.18 UStAE "12.18 Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen" eingefügt, BMF, Schreiben v. 27.2.2023, BStBl 2023 I S. 351.

1 Überblick und zeitliche Anwendung

 
Wichtig

Befristete Senkung der Steuersätze allgemein

Im Rahmen des Konjunkturpakets zur Bewältigung der Coronakrise wurde vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 der allgemeine Steuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt.[1]

Anzuwenden ist jeweils der Steuersatz, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem der Umsatz ausge­führt wird. Zu beachten ist der Zeitpunkt des Umsatzes besonders bei der Änderung (Anhebung oder Herabsetzung) der Steuersätze, der Einführung oder Aufhebung von Steuervergünstigungen (Steuerbefreiungen und Steuer­ermäßigungen) sowie der Einführung oder Aufhebung von steuerpflichtigen Tatbeständen. Auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts kommt es für die Frage, welchem Steuersatz eine Leistung oder Teilleistung unterliegt, ebenso wenig an, wie auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung. Auch in den Fällen der Istversteuerung[2] und der Istversteuerung von Anzahlungen[3] ist entscheidend, wann der Umsatz bewirkt wird. Das gilt unabhängig davon, wann die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG entsteht.

Bei einem Wechsel des Steuersatzes ist der neue Steuersatz für Umsätze maßgebend, die ab dem Änderungszeitpunkt ausgeführt werden. Auf den Vertragsabschluss kommt es nicht an. Allerdings kann zivilrechtlich ein Preisausgleich verlangt werden, wenn der Vertrag binnen 4 Monaten vor der Steuersatzänderung abgeschlossen wurde. Steuersätze sind immer auf die Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer anzuwenden.

Für Leistungen, die in wirtschaftlich abgrenzbaren Teilen (Teilleistungen) geschuldet werden, können bei einer Steuersatzänderung unterschiedliche Steuersätze in Betracht kommen. Vor dem Inkrafttreten der Steuersatzänderung bewirkte Teilleistungen sind nach dem alten Steuersatz zu versteuern. Auf die danach bewirkten Teilleistungen ist der neue Steuersatz anzuwenden.

 
Wichtig

Befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in der Gastronomiebranche

In der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, statt des Regelsteuersatzes der ermäßigte Steuersatz von 7 % (in der Zeit v. 1.7.2020 bis 31.12.2020: 5 %).

 
Wichtig

Befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Erdgas- und Wärmelieferungen

Aufgrund des Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz v. 19.10.2022[4] gilt in der Zeit vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 statt des Regelsteuersatzes der ermäßigte Steuersatz (7 %) für Lieferungen von Erdgas über das Erdgasnetz und für Lieferungen von Wärme über ein Wärmenetz.

2 Allgemeiner Steuersatz

Der allgemeine Steuersatz[1] beträgt seit dem 1.1.2007 19 % (bis 31.12.2006: 16 %). Er ist grundsätzlich auf alle steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze anzuwenden. Das gilt allerdings nur, wenn nicht der ermäßigte Steuersatz von 7 %[2] oder der ermäßigte Steuersatz von 0 %[3] oder ein Durchschnittssatz für pauschalierende Landwirte[4] zur Anwendung kommen. Diese speziellen Steuersätze gehen dem allgemeinen Steuersatz vor.

 
Wichtig

Befristete Senkung des allgemeinen Steuersatzes

Der allgemeine Steuersatz wurde vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 auf 16 % gesenkt. Die Senkung war Teil des Konjunkturpakets zur Bewältigung der Coronakrise.

3 Ermäßigter Steuersatz für Warengruppen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG

Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ...

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