Leitsatz

Die rückwirkend eingeführte (bzw. bestätigte) Steuerpflicht von Erstattungszinsen wegen der Erstattung privater Steuern verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

 

Sachverhalt

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erhielt im Jahr 1999 Erstattungszinsen nach § 233a AO i. H. v. 9.750 EUR. Das Finanzamt besteuerte diese Zinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen. Der Kläger wandte sich gegen die nachträglich mit Rückwirkung eingefügte gesetzliche Regelung (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

 

Entscheidung

Das FG hielt die Rückwirkung verfassungsrechtlich für unbedenklich. Der Gesetzgeber habe lediglich eine Rechtslage rückwirkend bestätigt, die vor der abweichenden Entscheidung des BFH allgemein als unstreitig angesehen worden war. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage (und wohl auch wegen der bereits beim BFH anhängigen Verfahren) hat das FG die Revision zugelassen.

 

Hinweis

Bei Einführung der Steuerzinsen sah die Regelung insoweit symmetrisch aus, als die gezahlten ebenso wie die empfangenen Zinsen steuerlich berücksichtigt wurden. Nachdem der Abzug der gezahlten Steuerzinsen gestrichen worden war, zahlt der Fiskus nach Abzug der steuerlichen Auswirkungen selbst weniger Steuerzinsen als er von den Bürgern im umgekehrten Fall verlangt. Wohl auch wegen dieser Diskrepanz hat der BFH (Urteil v. 15.6.2010, VIII R 33/07, BStBl 2011 II S. 503) die Erstattungszinsen für steuerfrei erklärt. Das hat den Gesetzgeber bewogen, die Steuerpflicht der Erstattungszinsen im JStG 2010 mit Rückwirkung vorzuschreiben. Seither wird über die Berechtigung sowohl der Rückwirkung als auch der steuerlichen Behandlung der Zinsen gestritten. Dafür könnte entscheidend sein, dass es sich bei den Zinsen nicht um Steuern im engeren Sinne handelt und deshalb ein auch im Ergebnis gleich hoher Ausgleich für verspätete Zahlungen verfassungsrechtlich geboten sein könnte.

Unabhängig von den Erfolgsaussichten ist wegen der beim BFH anhängigen Revisionen (unter anderem VIII R 30/13) zu empfehlen, gegen alle einschlägigen Bescheide Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

 

Link zur Entscheidung

FG des Saarlandes, Urteil vom 21.03.2013, 1 K 1043/12

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