Leitsatz

Zahlt der Arbeitgeber monatlich gleichbleibende Zuschläge für Nachtarbeit und Sonntagsarbeit ohne Berücksichtigung krankheitsbedingter oder urlaubsbedingter Fehlzeiten und ohne Aufzeichnungen über die tatsächlich geleistete Arbeit, kommt eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3b EStG nicht in Betracht.

 

Sachverhalt

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Prüfer u.a. fest, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern tarifliche Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (nachfolgend SFN-Arbeit) gewährte. Die Arbeitnehmer erhielten hierfür monatlich gleich bleibende Zahlungen. Wegen fehlender Aufzeichnungen erkannte der Prüfer die Steuerfreistellung dieser pauschalen Zahlungen nicht an. Im erfolglosen Einspruchsverfahren gegen den nach der Prüfung erlassenen Haftungsbescheid trug der Arbeitgeber vor, die monatlichen Zahlungen seien keine Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf tatsächlich geleistete steuerfreie Arbeitszeiten, sondern abschließende Entlohnungen gewesen. Dabei seien die Beteiligten davon ausgegangen, dass die diesen Entlohnungen zu Grunde liegenden Stundenzahlen monatlich stets überschritten worden seien.

 

Entscheidung

Das FG wies die Klage hinsichtlich der begehrten Steuerfreiheit der Zuschläge für SFN-Arbeit ab. Die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge sind nur dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete SFN-Arbeit gezahlt werden. Zum Nachweis sind hierfür grundsätzlich Einzelaufzeichnungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden zur SFN-Arbeit erforderlich, da nur solche Zuschläge steuerfrei bleiben sollen, bei denen betragsmäßig feststeht, dass sie nur für SFN-Arbeit gezahlt werden und keine allgemeinen Gegenleistungen für die Arbeitsleistung darstellen. Zahlt der Arbeitgeber monatlich gleichbleibende Zuschläge für Nachtarbeit und Sonntagsarbeit ohne Berücksichtigung krankheitsbedingter oder urlaubsbedingter Fehlzeiten und ohne Aufzeichnungen über die tatsächlich geleistete Arbeit, kommt eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3b EStG nicht in Betracht. Im Streitfall war nicht feststellbar, dass die Zuschläge für tatsächlich geleistete SFN-Arbeit gezahlt worden waren, da keine Einzelabrechnung bis zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos vorgenommen worden war, obwohl eine solche Abrechnung grundsätzlich unverzichtbar ist.

 

Hinweis

Pauschale Zuschläge, die dem Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Nachtarbeit gezahlt werden, sind dann und insoweit steuerfrei, als sie den im Einzelnen ermittelten Zuschlägen für tatsächlich geleistete Stunden zu diesen Zeiten entsprechen. Dabei sind die Zuschläge jeweils vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung, d.h. regelmäßig spätestens am Ende des Kalenderjahres bzw. beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis zu errechnen. Stimmt die Summe der Pauschalzahlungen mit der Summe der für den in Betracht kommenden Zeitraum ermittelten steuerfreien Zuschläge nicht überein und hat der Arbeitnehmer weniger zuschlagspflichtige Stunden geleistet, als durch die Pauschalzahlungen abgegolten sind, so ist die Differenz zwischen der Pauschale und dem sich bei der Einzelabrechnung ergebenden Betrag steuerpflichtiger Arbeitslohn.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.12.2010, 11 K 15/10

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