Kurzbeschreibung

Die Steuerbescheinigung soll im Unterschied zu Muster I von einem Aussteller erteilt werden, der kein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ist, z. B. Lebensversicherungsunternehmen, GmbH oder Aktiengesellschaft (wenn die Aktien der Gesellschaft nicht im Depot gehalten werden). Sie gilt unabhängig von einer Abgeltungswirkung des Steuerabzugs für alle Kapitalerträge, insbesondere auch für betriebliche Erträge.

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