Leitsatz

Der Unternehmensgegenstand "gewerbliche Inkassotätigkeit" steht einer Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft entgegen, da eine solche Tätigkeit nicht mit dem Berufsbild des Steuerberaters vereinbar ist.

 

Sachverhalt

Eine Steuerberatungsgesellschaft ergänzte ihren Unternehmensgegenstand in der Satzung um "Tätigkeiten des § 64 StBerG" und hatte die Absicht, gewerbliches Gebühreninkasso für steuerberatende Personen bzw. Gesellschaften zu betreiben. Daraufhin widerrief die Steuerberaterkammer die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft und verwies auf die Unvereinbarkeit des geschäftsmäßigen Forderungseinzugs mit dem Beruf des Steuerberaters.

Die Steuerberatungsgesellschaft war der Ansicht, dass sie bisher lediglich eine Tätigkeitsabsicht geäußert hat, die allein noch nicht zur Aberkennung führen darf.

 

Entscheidung

Der Widerruf erfolgte zu Recht, da eine Steuerberatungsgesellschaft keine Tätigkeiten ausüben darf, die mit dem Beruf des Steuerberaters kollidieren (§§ 57, 72 StBerG). Bereits die bloße Absicht zum Tätigwerden, die vorliegend durch Ergänzung des Unternehmensgegenstands zu Tage tritt, reicht bereits für einen Widerruf der Anerkennung aus.

Zu den unzulässigen Tätigkeiten eines Steuerberaters gehören insbesondere gewerbliche Tätigkeiten. Die Inkassotätigkeit stellt dabei eine gewerbliche Dienstleistung dar, die keine steuerrechtlichen Kenntnisse erfordert, sondern von rein kaufmännischen Handlungen geprägt ist.

Der Steuerberater übt als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege einen freien Beruf aus, der zur Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Eigenverantwortlichkeit verpflichtet. Dem steht die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit entgegen, die maßgeblich durch ein Gewinnstreben gekennzeichnet ist.

 

Hinweis

Die klagende Gesellschaft leitete die Zulässigkeit ihrer Inkassotätigkeit aus § 64 Abs. 2 StBerG her. Das FG stellte jedoch fest, dass diese Vorschrift lediglich darauf abzielt, den Steuerberatern die Möglichkeit zur Abwicklung ihrer eigenen Honorarforderungen zu schaffen. Somit soll § 64 Abs. 2 StBerG lediglich die Gebührenrealisierung erleichtern. Die Schaffung eines neuen Berufsfeldes für Steuerberater in Gestalt einer Inkassotätigkeit war hingegen nicht gesetzgeberischer Plan.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2010, 2 K 2185/09

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