Die Zeitgebühr ist zu berechnen, wenn die StBVV dies vorsieht oder wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen.[1] Letzteres gilt jedoch nicht[2] für
- sonstige Einzeltätigkeiten,[3]
- die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren,[4]
- die Vertretung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren[5] und
- sonstige Verfahren, auf die das RVG anzuwenden ist.[6]
Bei den Tätigkeiten, für die die StBVV eine Abrechnung nach der Zeitgebühr zulässt, handelt es sich um
- Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlusts nach § 15 a EStG;[7]
- Meldungen zur Erfassung von Auslandsbeteiligungen;[8]
- sonstige Anträge und Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz.[9] Es handelt sich insoweit um einen Auffangtatbestand für die durch die StBVV aufgehobenen Tatbestände in § 24 Abs. 4 Nr. 4 und 6 bis 12 StBGebV a. F., der der Vereinfachung und Übersichtlichkeit der StBVV dient und fortwährende Rechtsanpassungen überflüssig macht;
- die Überwachung und Meldung der Lohnsumme sowie der Behaltensfrist nach § 13 a Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1, Abs. 5 i. V. m. Abs. 6 Satz 2 ErbStG;[10]
- die Berechnung des Begünstigungsgewinns i. S. v. § 34 a Abs. 1 Satz 1 EStG (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne);[11]
- die erheblich über das übliche Maß hinausgehenden Vorarbeiten bei der Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben;[12]
- die erheblich über das übliche Maß hinausgehenden Vorarbeiten bei der Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten;[13]
- die Prüfung von Steuerbescheiden.[14] Das gilt nach § 2 StBVV sinngemäß auch für Verwaltungsakte, die in "steuerbescheidähnlicher" Form ergehen, wie z. B. Haftungs- oder Duldungsbescheide, verbindliche Auskünfte oder Zinsbescheide;
die Teilnahme an Prüfungen[15], insbesondere an einer Außenprüfung, einer Zollprüfung oder einer Nachschau (z. B. Kassennachschau[16] oder Umsatzsteuer-Nachschau[17]), einschließlich der Schlussbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts, für die Teilnahme an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen[18] oder für die Teilnahme an einer Maßnahme der Steueraufsicht.[19]
Erhebt der Steuerberater im Anschluss an eine Außenprüfung schriftliche Einwendungen gegen den Prüfungsbericht, erhält er hierfür (zusätzlich) eine Wertgebühr von 5/10 bis 10/10 der Tabelle A.[20] Wird der Bericht allerdings zusammen mit dem Bescheid erteilt und werden Einwendungen im Verfahren gegen den Bescheid, d. h. im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren geltend gemacht, ist nur § 40 StBVV einschlägig;
HinweisVerbindliche Zusage
Ein Antrag des Steuerberaters auf eine verbindliche Zusage[21] ist nach § 23 Abs. 1 Nr. 10 StBVV abzurechnen.
die Einrichtung einer Buchführung i. S. d. §§ 33 und 34 StBerG, d. h. der Buchführung und Lohnbuchführung.[22] Das gilt jedoch nicht für nachfolgende Buchungsjahre.[23] Diese Gebühr ist nicht pauschalierungsfähig,[24] da es sich nicht um eine laufend auszuführende Tätigkeit für denselben Auftraggeber handelt.
Insbesondere im Fall von Firmenneugründungen können folgende Einzeltätigkeiten im Bereich der Finanzbuchführung anfallen:
- Beratung bei der Wahl des Buchführungssystems, insbesondere welche steuerlichen Besonderheiten zu berücksichtigen sind;
- Aufstellung eines betriebsindividuellen Kontenplans;
- Erfassung der Eröffnungsdaten im Sachkontenbereich und den Verzeichnissen;
- Anweisung für oder Durchführung der Eröffnungsbuchungen aus einer Eröffnungsbilanz;
- Darstellung und Erläuterung der allgemeinen Buchführungspflichten nach Steuer- und Handelsrecht;
- Beratung über die Vorgaben oder Einrichtung von digitalen Voraussetzungen für die Lieferung des Buchführungsmaterials an den Steuerberater;
- Beratung zur ordnungsgemäßen Führung von Kassenbüchern und Voraussetzungen für den Einsatz elektronischer Registrierkassen;
- Erfassung aller Stammdaten, die für die Erledigung der Finanzbuchführung erforderlich sind;
- Einrichtung von Kontokorrentkonten mit entsprechenden Stammdaten;
- Einrichtung von Inventar- und anderen Verzeichnissen,
- Erfassung der Eröffnungsdaten im Sachkontenbereich und in den Verzeichnissen.[25]
- sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung und Lohnbuchführung.[26] Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lohnbuchführung sind z. B.
- Überwachung einer Lohnbuchhaltung, die der Mandant selbst führt;
- Erstellen der Buchungsunterlagen für den Mandanten, damit dieser selbst die weiteren Tätigkeiten ausführen kann;
- An- und Abmeldung von Mitarbeitern bei Sozialversicherungen sowie die Berechnung der finanziellen Folgen im Hinblick auf eventuelle Nachzahlungen von Versicherungsbeiträgen;
- Ermittlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld;
- Ermittlung von Sonderzuschlägen.[27]
- die Anfertigung oder Berichtigung von Inventurunterlagen und für sonstige Abschlussvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz;[28]
- Tätigkeiten im steuerlichen Revisionswesen[29] sowie
- die Mitwirkung an der Erteilung von Steuerbescheinigungen.[30]
Die Zeitgebühr beträgt 30 bis 75 EU...
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