Beendet wird das Mandat durch die Erledigung des Auftrags, durch einvernehmliche Vertragsbeendigung oder durch einseitige Mandatskündigung.[1] Da die Erledigung des Auftrags von konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, gibt es keine standardisierten Maßnahmen. Kündbar ist das Mandat (außer im Fall einer Beiordnung nach § 142 FGO) grundsätzlich jederzeit, unabhängig von welcher Seite.

Wird der Steuerberater mit steuerlichen Angelegenheiten und der Fertigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung betraut, kann der Vertrag vom Mandanten fristlos gekündigt werden, auch wenn der Steuerberater bis zur Kündigung ausschließlich Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanz- und Lohnbuchhaltung entfaltet hat.[2]

Kündigt der Steuerberater ein Mandat zur Unzeit ohne wichtigen Grund, ist er dem Mandanten gem. § 627 Abs. 2 Satz 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Gleiches gilt, wenn der Mandant das Mandat kündigt und der Steuerberater sich die Beendigungsgründe zurechnen lassen muss (§ 628 Abs. 2 BGB).[3] Ein wichtiger Grund ist die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Steuerberater und Mandant, aufgrund derer dem anderen die Fortsetzung des Mandats nicht zugemutet werden kann (z. B. bewusst fehlerhafte Informationserteilung, Nichtzahlung angeforderter Gebührenvorschüsse trotz Ankündigung der Mandatsniederlegung).

Gesetzlich geregelte nachvertragliche Pflichten sind etwa die Aufbewahrung von Handakten (§ 66 StBerG) und die Verschwiegenheitspflicht (§ 5 BOStB).[4]

Eine Rückstellung für die Kosten der 10-jährigen Aufbewahrung von Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft setzt eine öffentlich-rechtliche oder eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung dieser Daten voraus. Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung folgt weder aus § 66 Abs. 1 StBerG noch aus einer eigenständigen öffentlich-rechtlichen Aufbewahrungsverpflichtung des Mandanten bei tatsächlicher Aufbewahrung durch den Berater. Eine zivilrechtliche Verpflichtung für die Dauer der Mandatsbindung reicht nicht aus.[5]

[1] OLG Düsseldorf, Urteil v. 2.6.2009, I-23U 119/08.
[4] AGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 15.7.2011, 1 AGH 26/11AGH NW: Begriff der Handakte.

4.1 Aushändigung aller Unterlagen

Auch wenn im Einzelfall ein Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters (§ 13 Abs. 4 BOStB)[1] an Unterlagen des Mandanten begründet scheint (wegen offener Honorarforderungen[2]), sollte unter Haftungsgesichtspunkten davon kein Gebrauch gemacht werden. Es besteht zugunsten des Mandanten eine umfassende (nachvertragliche) Schadensminderungspflicht seitens des Steuerberaters. Spätestens bei Anforderung des Mandanten sollte er eine genaue Liste der auszuhändigenden Unterlagen erstellen. Von Unterlagen, die eventuell zu Beweiszwecken zur Schadensabwehr zugunsten des Steuerberaters dienen können, sind Kopien zu fertigen.

Dem Mandanten werden die Unterlagen nur gegen Quittung im Beisein eines Mitarbeiters des Steuerberaters ausgehändigt (gilt auch, wenn Unterlagen einem neuen Steuerberater zur Verfügung gestellt werden).

Gem. §§ 675 Abs. 1, 667 BGB ist der Steuerberater nach Beendigung des Mandats verpflichtet, dem Mandanten die Handakte herauszugeben.[3] Die Handakte (§ 66 Abs. 2 StBerG) beinhaltet Schriftstücke, die der Steuerberater für seine Tätigkeit vom Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Nicht dazu gehören der Briefwechsel zwischen ihm und dem Mandanten und Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat.[4]

Seine Arbeitsergebnisse muss der Steuerberater nur Zug um Zug gegen Zahlung des fälligen Honorars herausgeben.

Ein Steuerberater ist nach §§ 147 Abs. 6, 97, 104 Abs. 2 AO zur Überlassung eines Datensticks mit der Buchführung seines Mandanten an die Finanzverwaltung bzw. alternativ zur Freigabe der Daten bei der DATEV e. G. verpflichtet. Dem stehen die Zurückbehaltungsrechte aus § 66 StBerG bzw. § 273 BGB gegenüber dem Mandanten nicht entgegen.[5]

Nach Mandatsende muss der Steuerberater unverzüglich der notwendigen Datenübertragung von dem IT-Dienstleister an den Nachfolgeberater zustimmen.[6]

Der Anspruch des Mandanten auf Herausgabe der Handakten verjährt nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften. Die berufsrechtlichen Bestimmungen über die Länge der Aufbewahrungsfrist haben keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung (§§ 195 ff. BGB).[7]

[1] 5.2.5 Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zum Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht.
[4] LG Bonn, Beschluss v. 20.6.2007, 5 T 51/07.
[6] LG Bochum, Urteil v. 29.5.2019, I-4 O 32/15, Berufung eingelegt, Az. beim OLG Hamm: 25 U 21/19.

4.2 Hinweis auf Fristen

Bei jeder Mandatsbeendigung – a...

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