Steuerberater beraten immer häufiger Mandanten, die sich in einer wirtschaftlichen Schieflage befinden bzw. in eine solche geraten.

Zur Vermeidung der Haftung des Steuerberaters für einen Insolvenzverschleppungsschaden ist u. a. die Lektüre des BGH-Urteils v. 26.1.2017[1] Pflicht.[2]

Wichtig sind auch die Änderungen in der InsO ab 1.2.2021. Z. B. wurde § 15 Abs. 1 InsO neu gefasst: Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und 6 Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.

Berater von Schuldnern, insbesondere von Kapitalgesellschaften, sind zahlreichen Rechtsrisiken ausgesetzt. Das Geschäftsfeld eines Krisen- und Insolvenzberaters lockt wegen der Vergütung (Fortbildung zum Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung DStV e. V.). Besonders zu beachten ist, dass die steuerliche Beratung im Vordergrund steht und Rechtsberatung nur in dem Umfang erteilt werden darf, in der sie für die steuerliche Beratung unerlässlich ist.[3]

Der Steuerberater muss bei der Krisenberatung auf die Absicherung seines Honorars achten, da bei der Entgegennahme von Honorar nach der Empfehlung zur Stellung eines Insolvenzantrags oder einer Beratung im Zusammenhang mit der angestrebten Vermeidung eines Insolvenzantrags die Anfechtung gem. § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO droht.[4] Die Haftung gegenüber Dritten ist hier besonders relevant. Gutachten, Auskünfte und Erklärungen können neben Banken auch andere Gläubiger schädigen, z. B. Verwandte, die bürgen oder Darlehen geben.

Oft legt das Insolvenzgericht die Akten dem Wirtschaftsstaatsanwalt vor, damit steigt das Risiko der Strafbarkeit wegen Beihilfe des Steuerberaters zur Insolvenzverschleppung (§§ 283 ff. StGB).

Zivilrechtlich kann jeder Gläubiger auch den Steuerberater wegen Beihilfe nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO in die Haftung nehmen.

 
Wichtig

Überschuldungbilanz mit Fortführungsprognose aufstellen

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Steuerberater es versäumen, bei Beseitigung der Insolvenzgründe – Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung – eine Überschuldungsbilanz mit Fortführungsprognose aufzustellen. Scheitert dann die Sanierung, kommt der Steuerberater in Beweisnot, falls er von einem Gläubiger in Regress genommen wird.[5]

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Mandanten (insolvenzantragspflichtige Kapitalgesellschaften) – wie leider sehr häufig – dem Rat des Steuerberaters nicht folgen und es unterlassen, eine Überschuldungsbilanz (mit Fortführungsprognose) zu erstellen. Die Mandatsniederlegung ist eigentlich die einzig richtige Maßnahme! Gewarnt werden soll der Steuerberater vor allem auch davor, Verträge, Gesellschafterbeschlüsse etc. zu manipulieren. Schadensersatzansprüche Dritter gegen den Steuerberater werden in einem solchen Fall i. d. R. nicht von der Berufshaftpflichtversicherung übernommen.

Haftungsfalle: Der Steuerberater muss bei der Erstellung des Jahresabschlusses prüfen, ob bei der Bewertung von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen ist. Er muss sich mit der Frage auseinandersetzen, ob rechtliche oder tatsächliche Gegebenheiten gegen die Fortführung der Unternehmenstätigkeit sprechen. Mit dem aus dieser Prüfung gewonnenen vertieften Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens ist der Steuerberater in der Lage und damit auch verpflichtet, auf bestehende Gefahren einer sich abzeichnenden Überschuldung oder drohenden Zahlungsunfähigkeit hinzuweisen. Hingegen ist er nicht verpflichtet, von sich aus eine Fortführungsprognose zu erstellen und die hierfür erheblichen Tatsachen zu ermitteln.[6]

Erklärt der vertraglich mit der Erstellung der Steuerbilanz betraute Steuerberater, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege, haftet er der Gesellschaft wegen der Folgen der dadurch bedingten verspäteten Insolvenzantragstellung.[7] Tritt der Steuerberater bei einem rein steuerrechtlichen Mandat in konkrete Erörterungen über eine etwaige Insolvenzreife der von ihm beratenen Gesellschaft ein, ohne die Frage nach dem Insolvenzgrund zu beantworten, hat er das Vertretungsorgan darauf hinzuweisen, dass eine verbindliche Klärung nur erreicht werden kann, indem ihm oder einem fachlich geeigneten Dritten ein entsprechender Prüfauftrag erteilt wird.[8]

Ein Steuerberater ist zur Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten nur aufgrund eines gesonderten Auftrags verpflichtet. Beteiligt er sich aber an Gesprächen über die Frage der u. U. eingetretenen insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung einer von ihm steuerlich beratenen Gesellschaft, die auf der Grundlage der von ihm erstellten Bilanzen bzw. betriebswirtschaftlichen Auswertungen geführt werden, muss ein von ihm erteilter Rat stimmen. Ohne Erstellung eines gesondert in Auftrag zu gebenden Insolvenzstatus wird er aber nicht zuverlässig feststellen können, ob ein...

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