Im Rahmen der Lohnbuchhaltung sind regelmäßig Abrechnungen werdender Mütter zu bearbeiten. Viele Fragen des Mandanten tangieren auch die wirtschaftlichen Auswirkungen für sein Unternehmen, wenn er viele Frauen mit Familienplanung beschäftigt, sodass der Steuerberater auf jeden Fall bez. der finanziellen Auswirkungen beraten darf, auch wenn der Mandant die Lohnbuchhaltung selbst erledigt. Die Grenze zu rechtlichen Fragen ist fließend. Im Überblick wird der Steuerberater den Mandanten in allgemeiner Form unterrichten dürfen.

Wesentliche Inhalte

Das Mutterschutzgesetz wurde aufgrund Gesetz v. 23.5.2017[1]

umfassend geändert. Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber (§ 2 Abs. 1 MuSchG) ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie Kenntnis davon haben (§ 15 Abs. 1 MuSchG).

Da auf Verlangen des Arbeitgebers die Schwangere ein Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme bzw. eines Entbindungspflegers über die Schwangerschaft und das voraussichtliche Datum der Entbindung vorlegen soll, trägt der Arbeitgeber die Kosten für dieses Zeugnis (§ 15 Abs. 1 MuSchG), soweit solche zulasten der Schwangeren angefallen sind. Wegen der Planung – Einstellung von Ersatzkräften etc. – ist die Bitte um ein schriftliches Zeugnis immer sinnvoll.

Über die Mitteilung der Schwangeren muss der Arbeitgeber nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a MuSchG unverzüglich die zuständige Aufsichtsbehörde benachrichtigen.

Im Unternehmen dürfen nur die Personen informiert werden, die mit der Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gesetze befasst sind. Eine Weitergabe der Information an Dritte – auch an den Steuerberater – ist wegen des Persönlichkeitsrechts der Schwangeren ohne deren Zustimmung verboten (§ 27 Abs. 1 Nr. 1a MuSchG). Der Steuerberater sollte seine Mandanten aufklären, dass er als Berater erst von der Schwangerschaft Kenntnis erlangen darf, wenn die werdende Mutter zugestimmt hat.

Werdende Mütter dürfen nach § 3 Abs. 1 MuSchG in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Diese Erklärung kann die Schwangere jederzeit widerrufen.

Nach der Entbindung besteht ein Beschäftigungsverbot für 8 Wochen. Diese Frist verlängert sich bei Früh- und Mehrlingsgeburten auf 12 Wochen (§ 3 Abs. 2 MuSchG).

Besonderheiten

Werdende Mütter dürfen im Übrigen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind (§ 16 Abs. 1 MuSchG).

 
Praxis-Beispiel

Ärzte, Zahnärzte, Apotheker u. a.

Betroffen sind vor allem Ärzte und Zahnärzte, Radiologen, medizinische Labore, Apotheker, Podologen als Arbeitgeber: Diese müssen besonders sorgfältig planen bei der Einstellung von weiblichen Arbeitskräften.

Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen ausgesetzt sind (§ 11 MuSchG).

Außerdem besteht ein Verbot für Mehrarbeit sowie Nachtarbeit und Sonn- und Feiertagsarbeit nach §§ 5 und 6 MuSchG.

Stillenden Müttern ist auf Wunsch die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber 2-mal täglich eine halbe Stunde bzw. einmal täglich eine Stunde, zu gewähren. Ein Verdienstausfall darf deswegen nicht eintreten (§ 7 MuSchG; § 23 Abs. 1 MuSchG).

Nach § 24 MuSchG kann die Arbeitnehmerin den vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhaltenen Erholungsurlaub auch noch nach Ablauf der Verbote im laufenden Jahr oder im Folgejahr nehmen.[2]

 
Achtung

Haftungsfalle

Der Steuerberater muss alle finanziellen Möglichkeiten auf Erstattung kennen, die der Mandant hat, wenn seine Mitarbeiterin wegen der Schwangerschaft nicht arbeiten kann.

Die Krankenkasse erstattet nur auf Antrag Arbeitgebern das zu zahlende Arbeitsentgelt, sofern der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung während eines Beschäftigungsverbots leisten muss (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 2 Aufwendungsausgleichsgesetz).

Seit dem 1.1.2006 gilt das Umlageverfahren zum Ausgleich der Aufwendungen bei Mutterschaft für alle Arbeitgeber unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Den Arbeitgebern werden gegen Zahlung eines Umlagebeitrags (Pflicht) die Leistungen des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld von allen Krankenkassen erstattet (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz). Die Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld bestimmt sich nach dem von der Arbeitnehmerin im Berechnungszeitraum verdienten Arbeitsentgelt.[3]

Der Steuerberater sollte dem Mandanten empfehlen, sich für die Zeit während der Schwangerschaft der Mitarbeiterin und danach Gedanken zu machen, wie die anfallende Arbeit erledigt wird:

  • Um den Ausfall einer Mutter während des Mutterschutzes zu kompensieren, können gem. § 21 Abs. 1 BEEG befristet Ersatzkräfte eingestellt werden.
  • Der Arbeitgeber muss das Kündigungsverbot ab Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung kennen (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 MuSchG).[4]
  • Unzulässig sind all...

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