Wesentliche Inhalte

Der Arbeitsvertrag ist definiert in § 611a BGB.[1] Für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft werden zahlreiche Einzelmerkmale verwendet, die zur Feststellung der persönlichen Abhängigkeit herangezogen werden, in der das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses gesehen wird.[2]§ 611a BGB soll nach dem Willen des Gesetzgebers missbräuchliche Gestaltungen des Fremdpersonaleinsatzes durch vermeintlich selbstständige Tätigkeiten verhindern und die Rechtssicherheit der Verträge erhöhen. Zu diesem Zweck werden die vom BAG entwickelten Abgrenzungskriterien schlagwortartig als Gesetzestext wiedergegeben.

 
Hinweis

Arbeitnehmerstatus eines "Crowdworkers"

Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen ("Mikrojobs") durch den Nutzer einer Online-Plattform ("Crowdworker") auf der Grundlage einer mit deren Betreiber ("Crowdsourcer") getroffenen Vereinbarung kann im Rahmen der nach § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB gebotenen Gesamtbetrachtung ergeben, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Von Bedeutung für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der "Crowdworker" zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet ist, die geschuldete Tätigkeit ihrer Eigenheit nach einfach gelagert und ihre Durchführungen inhaltlich vorgegeben sind, sowie dass die Auftragsvergabe durch die konkrete Nutzung der Online-Plattform im Sinne eines Fremdbestimmens durch den "Crowdsourcer" gelenkt wird.[3]

Der Abschluss unbefristeter Arbeitsverträge bedeutet für den Mandanten, dass er in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses nach § 622 Abs. 1 BGB dem Mitarbeiter grundsätzlich mit einer 4-Wochen-Frist zum Ende des Kalendermonats bzw. zum 15. des Monats kündigen kann. Nach Ablauf von 2 Jahren etc. verlängern sich die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber allerdings nach § 622 Abs. 2 BGB.

Besonderheiten

Vereinbart der Mandant im Rahmen des unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit dem Mitarbeiter zudem die maximale – zulässige – Probezeit von 6 Monaten, innerhalb der er jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen nach § 622 Abs. 3 BGB kündigen kann, ohne Gründe angeben zu müssen, geht er zunächst ein betriebswirtschaftlich überschaubares Risiko ein.

Wird eine Mitarbeiterin allerdings in der Probezeit schwanger, unterliegt sie dennoch dem besonderen Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG (s. auch Tz. 2.12.).

Hat der Mandant mehr als 10 Mitarbeiter bzw. mehr als 5 "Altmitarbeiter" i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG, muss der Arbeitgeber allerdings immer einen Grund für die Kündigung haben, sodass die relativ kurzen Kündigungsfristen allein im Zweifel nicht ausreichen (s. auch Tz. 3.2. und 3.4.).

 
Achtung

Haftungsfalle

Der Mandant kann und darf wegen der betriebswirtschaftlichen Folgen für ihn vom Steuerberater in allgemeiner Form auf die verschiedenen Arten von Arbeitsverträgen hingewiesen werden.

Die Erstellung und Ausformulierung von Arbeitsverträgen – nachdem der Mandant seine Entscheidung getroffen hat – ist dem Steuerberater demgegenüber verboten, weil dies als Rechtsgestaltung anzusehen ist bzw. ein Mitwirken an der Herstellung eines Rechtsverhältnisses. Auch die reine Individualisierung eines Vertragsmusters entsprechend den Vorstellungen des Mandanten ist nicht erlaubt.

Die Weitergabe eines unveränderten Formulars/Musters an den Mandanten ist nach dem RDG zulässig. Ein haftungsrechtliches Problem besteht dennoch, wenn das Muster kommentarlos an den Mandanten ausgehändigt wird und der Mandant diesen Mustervertrag ohne Individualisierung – ohne Rechtsrat einzuholen – übernimmt. Im Ernstfall beruft sich der Mandant auf das besondere Vertrauensverhältnis zu seinem Steuerberater.

Der Steuerberater sollte seinen Mandanten daher in jedem Fall darauf hinweisen, dass Vertragsmuster immer einer Anpassung auf die persönlichen Umstände und Vorstellungen des Mandanten bedürfen und der Mandant sich dazu anwaltlichen Rat einholen sollte, z. B. aufgrund der Rechtsprechung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Belehrung muss in nachweisbarer Form dokumentiert werden (am besten durch einen nicht entfernbaren Querverweis auf dem ausgedruckten Muster). Die Weitergabe von Formularen als Anhang zur E-Mail ist nicht empfehlenswert, weil einer E-Mail mangels Schriftform keine Beweiskraft zukommt, auch wenn in dem Text auf erforderlichen Rechtsrat verwiesen wird.

Ein Geschäftsführer ist lt. BAG (entgegen der Rechtsprechung des BGH) regelmäßig kein Arbeitnehmer. Für ihn gelten daher grundsätzlich die gesetzlichen Kündigungsfristen lt. § 621 BGB, nicht hingegen § 622 BGB.[4]

Der BGH hat am 10.5.2010[5] entschieden, dass eine GmbH mit ihrem Geschäftsführer im Dienstvertrag die Anwendung des Kündigungsschutzes vereinbaren kann. Das Kündigungsschutzgesetz selbst enthält kein Verbot der Anwendung für den GmbH-Geschäftsführer. Der Umfang des Kündigungsschutzes für den GmbH-Geschäftsführer ergibt sich aus der vertraglichen Abrede. Ob die GmbH insgesamt mehr als 10 Mitarbeiter hat,...

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