Leitsatz

Grundsätzlich hat der Unternehmer die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer nach den mit seinen Auftraggebern vereinbarten Entgelten für die ausgeführten → Umsätze (= Solleinnahmen) zu berechnen. Auf Antrag kann das Finanzamt jedoch gestatten, die Umsatzsteuer nach den vereinnahmten Entgelten (= Isteinnahmen) zu berechnen. Dies gilt nach dem Gesetz (§ 20 UStG) nur für Unternehmer,

  • deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 250 000 DM betrug oder
  • die von der Buchführungspflicht befreit sind oder
  • die Umsätze aus der Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführen. Nach Auffassung des BFH ist die Istbesteuerung für Freiberufler-GmbHs nicht zulässig . Da die Freiberufler ihren Gewinn durch → Einnahme-Überschussrechnung ermitteln, zeichnen sie nur die „Isteinnahmen” auf. Deshalb will der Gesetzgeber die Freiberufler nicht zwingen, allein aus umsatzsteuerlichen Gründen zusätzlich die „Solleinnahmen” aufzuzeichnen. Diese Vergünstigung ist jedoch für die Freiberufler-GmbHs nicht erforderlich, da sie aufgrund ihrer Verpflichtung zur Bilanzierung ohnehin die „Solleinnahmen” aufzeichnen. Anders als bei Freiberuflern selbst bringt die Genehmigung der Istbesteuerung den Freiberufler-GmbHs daher keine Erleichterung der Aufzeichnungspflicht.

Die Nichtgenehmigung der Istbesteuerung verletzt auch nicht die „Rechtsformneutralität” der Umsatzsteuer. Diese ist erfüllt, wenn der Leistungsempfänger unabhängig davon, ob er die Leistung von einem Freiberufler oder einer Freiberuflergesellschaft erhält, in gleicher Höhe mit Umsatzsteuer belastet wird – was durch den für beide gleich hohen Umsatzsteuersatz und durch die Steuerberatergebührenverordnung sichergestellt ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 22.07.1999, V R 51/98

Anmerkung

Anmerkung: Die o. g. Rechtsneutralität war z. B. früher nicht gewahrt bei der Umsatzsteuerbefreiung für heilberufliche Tätigkeit (§ 4 Nr. 14 UStG). Aus diesem Grund hatte der BFH insoweit entschieden, dass diese Steuerbefreiung auch für Heilberufler-GmbHs gilt (Urteil v. 4. 3. 1998, XI R 53/96).

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