Sachverhalt

Bei dem ging es um die Auslegung von Art. 9 Abs. 1, Art. 11 und Art. 196 MwStSystRL für die Streitjahre 2007 und 2008. Streitig war die Steuerbarkeit von IT-Dienstleistungen, die die Klägerin S (eine US-amerikanische Zweigniederlassung in Schweden) in den Jahren 2007 und 2008 von ihrer in den USA ansässigen Hauptniederlassung (US) gegen Kostenverrechnung erhalten hat. Fraglich ist, ob es sich hierbei um steuerpflichtige Leistungen oder nicht steuerbare Innenumsätze handelt.

S gehört einer schwedischen umsatzsteuerlichen Organschaft (O) und ist eine in Schweden tätige Zweigniederlassung einer US Corporation (US). US ist in den USA ansässig und war in den Streitjahren zentrale Einkaufsgesellschaft des US-Konzerns für IT-Dienstleistungen. US stellte die extern erworbenen IT-Dienstleistungen verschiedenen Gesellschaften innerhalb des US-Konzerns und S zur Verfügung. S verarbeitete die extern erworbenen IT-Dienstleistungen zu dem Endprodukt IT-Produktion weiter und stellte dieses Gesellschaften im US-Konzern zur Verfügung. Bei den Gesellschaften handelte es sich um solche innerhalb als auch außerhalb der Organschaft O. Bei den Dienstleistungen - sowohl von US an S als auch von S an die übrigen Gesellschaften des US-Konzerns - wurde ein Aufschlag ("mark-up") von 5 % in Rechnung gestellt. Zwischen US und S wurden die Kosten durch die Aufstellung von internen Rechnungen zugewiesen.

Die schwedische Steuerbehörde war der Ansicht, dass es sich bei den Dienstleistungen von US an S um steuerpflichtige Umsätze handele. Da US nicht Teil der schwedischen Organschaft O sein könne, verteile sich die Tätigkeit von US auf zwei Steuersubjekte, US und die Organschaft O. Eine Leistung zwischen US und S sei somit mehrwertsteuerrechtlich als Leistung von US an die Organschaft O anzusehen. Als Steuerschuldner sah die schwedische Steuerbehörde US an, die über ihre feste Niederlassung S zu besteuern sei. Für diesen Zweck registrierte die schwedische Steuerbehörde S als Steuerschuldner und setzte die Steuer zu Lasten dieser Registrierung fest. Die Registrierung bedeute indessen nicht, dass S als ein von der Organschaft O getrenntes Steuersubjekt anzusehen sei.

S war der Auffassung, dass Umsätze, die zwischen einer Hauptniederlassung und einer Zweigniederlassung bewirkt werden, nicht umsatzsteuerbar sind. Dies gelte auch dann, wenn eine der Niederlassungen einer Organschaft angehöre. Die internen Rechnungen dienten allein den körperschaftsteuerrechtlichen Anforderungen an eine korrekte Ergebnisaufteilung zwischen der Haupt- und Zweigniederlassung. Für die Registrierung einer Zweigniederlassung parallel zu der bestehenden Registrierung in der Organschaft fehle es ebenfalls an einer Rechtsgrundlage.

Das Vorlagegericht fragte den EuGH, ob extern erworbene Dienstleistungen, die von der Hauptniederlassung eines Unternehmens in einem Drittland an seine Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat erbracht werden und bei denen die Kosten für den Erwerb der Zweigniederlassung zugewiesen werden, steuerpflichtige Umsätze darstellen, wenn die Zweigniederlassung zu einer Organschaft in diesem Mitgliedstaat gehört. Für den Fall, dass dies zu bejahen ist, fragte das Vorlagegericht weiter, ob dann die Hauptniederlassung in dem Drittland als nicht in dem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger gemäß Art. 196 MwStSystRL anzusehen ist mit der Folge, dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist.

 

Entscheidung

Der EuGH hat entschieden, dass die von einer Hauptniederlassung in einem Drittland zugunsten einer Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat erbrachten Dienstleistungen steuerbare Umsätze darstellen, wenn die ausländische Zweigniederlassung dort einer MwSt-Gruppe (Organschaft) angehört. Den Schlussanträgen des Generalanwalts Wathelet vom 8.5.2014 ist der EuGH damit nicht gefolgt.

Zur Begründung führt der EuGH aus, dass eine Zweigniederlassung zwar grundsätzlich nicht selbst Steuerpflichtiger (Unternehmer) sei, etwas anderes gelte jedoch bei Zugehörigkeit zu einer MwSt-Gruppe i.S.d. Art. 11 MwStSystRL. Aufgrund der Zugehörigkeit zur MwSt-Gruppe bilde die Zweigniederlassung mit den anderen Mitgliedern einen einzigen Steuerpflichtigen. Die in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens überhaupt Mitglied einer inländischen MwSt-Gruppe sein kann, bejaht der EuGH damit im Ergebnis, begründet dies jedoch nicht.

Der EuGH hat seine Rechtsprechung wiederholt, wonach die Verschmelzung zu einem einzigen Steuerpflichtigen es ausschließt, dass die Mitglieder einer Mehrwertsteuergruppe weiterhin getrennt Mehrwertsteuererklärungen abgeben und innerhalb wie außerhalb ihres Konzerns weiter als Steuerpflichtige angesehen werden. Folglich seien die von einem Dritten zugunsten eines Mitglieds der MwSt-Gruppe erbrachten Dienstleistungen nicht als zugunsten dieses Mitglieds, sondern vielmehr als zugunsten seiner MwSt-Gruppe erbracht anzusehen.

Somit müssen auch die von einer Hauptniederlassung zugunsten ...

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