(1) Die für die annehmende Stelle zuständige oberste Finanzbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erteilt die Zulassung durch schriftlichen Verwaltungsakt, der mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

 

1.

Zulassungsnummer,

 

2.

Umfang der Zulassung,

 

3.

Festlegungen zur Datenübermittlung,

 

4.

den Beginn der Datenübermittlung,

 

5.

etwaige Nebenbestimmungen.

 

(2) Vor Erteilung der Zulassung kann die zulassende Stelle bestimmen, daß ein Testverfahren durchzuführen ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge