(1) Die für die annehmende Stelle zuständige oberste Finanzbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erteilt die Zulassung durch schriftlichen Verwaltungsakt, der mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
1. |
Zulassungsnummer, |
2. |
Umfang der Zulassung, |
3. |
Festlegungen zur Datenübermittlung, |
4. |
den Beginn der Datenübermittlung, |
5. |
etwaige Nebenbestimmungen. |
(2) Vor Erteilung der Zulassung kann die zulassende Stelle bestimmen, daß ein Testverfahren durchzuführen ist.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen