Das Steuerabzugsverfahren einschließlich des Haftungsverfahrens ist so geregelt, dass es den EU-rechtlichen Vorgaben entspricht. Die Regelung widerspricht also nicht den Grundfreiheiten.[1]

Der Steuerabzug hat nur zu erfolgen, wenn beschränkte Stpfl. besteht. Allerdings ist das Steuerabzugsverfahren nicht geeignet, über das Bestehen der beschränkten Steuerpflicht zu entscheiden. Der Steuerabzug ist daher auf jeden Fall durchzuführen. Der Vergütungsgläubiger muss seine Rechte im Veranlagungs-, Freistellungs- oder Erstattungsverfahren geltend machen.[2]

Die Abzugsteuer ist durch eine Steueranmeldung nach den §§ 167ff. AO quartalsweise bis zum 10. des auf das Quartal folgenden Monats anzumelden und abzuführen.[3] Zuständig für den Steuerabzug nach § 50a EStG ist nach § 73g S. 1 EStDV das BZSt.

Gegen den in der Steueranmeldung liegenden Steuerbescheid können sowohl der Vergütungsschuldner als auch der Vergütungsgläubiger Einspruch einlegen.[4] In diesem Rechtsbehelfsverfahren wird aber nur über die Verpflichtung zum Steuerabzug entschieden, also nicht endgültig über die Höhe der Steuer.[5] Hat der Vergütungsgläubiger den Rechtsbehelf eingelegt, wird lediglich geprüft, ob der Vergütungsschuldner die Steuer einbehalten und Steueranmeldung vornehmen musste. Das ist bereits dann der Fall, wenn die Pflicht zum Steuereinbehalt zweifelhaft sein konnte. Der Steuerschuldner ist zwecks Vermeidung einer Haftung bereits dann zum Steuereinbehalt berechtigt, wenn er sich dabei auf ein Schreiben des BMF stützen konnte. Dagegen ist der Steuereinbehalt nicht gerechtfertigt, wenn er dem eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen widerspricht. Im Ergebnis wird auf einen Rechtsbehelf des Vergütungsgläubigers gegen die Steueranmeldung nur geprüft, ob der Vergütungsschuldner der Ansicht sein konnte, zwecks Vermeidung einer Haftung den Steuerabzug vornehmen zu müssen. Eine endgültige Entscheidung über die Steuerpflicht des Vergütungsgläubigers ist damit nicht verbunden.[6]

Zum Rechtsschutzverfahren vgl. auch BMF v. 25.11.2010, IV C 3 – S 2303/09/10002, BStBl I 2010, 1350, Rz. 11.

Auch gegen einen Haftungsbescheid können sowohl der Vergütungsschuldner als auch der Vergütungsgläubiger Einspruch einlegen.[7]

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