I. Zweck und Entstehung der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 47 BewG regelt die Ermittlung des Wohnungswertes, der bei der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anzusetzen ist. Dabei nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die bei der Bewertung des Grundvermögens anzusetzenden Regelungen, ergänzt diese jedoch in den Sätzen 2 und 3 um für die Land- und Forstwirtschaft typische Parameter.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] § 47 BewG wurde mit dem BewG 1965[3] erstmals als allgemeingültige Vorschrift in das Regelwerk aufgenommen und hat seitdem ohne materiell-rechtliche Änderung Bestand. Allerdings erfolgte mit dem Jahressteuergesetz 2007[4] eine redaktionelle Änderung in Satz 3, mit dem die bisherige Angabe "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt wurde.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Unter der Gültigkeit des BewG 1934 wurde der Wohnungswert land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nicht gesondert erfasst. Mit Ausnahme der Fälle der Mindestbewertung[6] war der Wohnungswert im Hektarwert enthalten. Diese Regelung wurde in das BewG 1965 zu Recht nicht übernommen, da sie dazu führte, dass bei kleineren Betrieben dem Wohnungswert ein gegenüber großen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben deutlich überhöhtes Gewicht beigemessen wurde.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] § 47 BewG gilt sowohl für die Hauptfeststellung auf den 1.1.1964 als auch für alle nachfolgenden Fortschreibungen und Nachfeststellungen. Da die Vorschrift im § 142 Abs. 1 Satz 1 BewG nicht erwähnt wird, war § 47 BewG bei der Bedarfsbewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer (§ 138 Abs. 2 BewG) nicht zu beachten. Dort werden über § 143 BewG gesonderte Regeln für die Bewertung des Wohnteils und der Betriebswohnungen aufgestellt. Dieser Hinweis ist allerdings inzwischen entbehrlich geworden, da der Wert für grunderwerbsteuerliche Zwecke aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken[8] an der alten Regelung seit dem 1.1.2009 nach den für die Erbschaft- und Schenkungsteuer geltenden Bestimmungen ermittelt wird.[9]

 

Rz. 5– 7

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[3] BewG 1965 v. 10.12.1965, BGBl. I 1965, 1861 = BStBl. I 1966, 2.
[4] JStG 2007 v. 13.12.2006, BGBl. I 2006, 2878.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[6] § 33 BewG 1934; §§ 5, 6 BewDV.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[9] § 8 Abs. 2 GrEStG i.d.F. des StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834 = BStBl. I 2015, 846.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018

II. Einordnung und Umfang des Wohnteils

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Der Wohnteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehört nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 BewG zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Die nähere Umschreibung ergibt sich aus § 34 Abs. 3 BewG. Danach umfasst der Wohnteil die Gebäude und Gebäudeteile, die dem Inhaber des Betriebes, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 34 BewG Anm. 109 ff. verwiesen. Festzuhalten ist an dieser Stelle nur, dass der Wohnungswert den Wert aller Gebäude und Gebäudeteile, die zum Wohnteil in vorstehendem Sinn gehören, umfasst.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Der Wert von Landarbeiterwohnung gehört nicht zum Wohnteil im vorstehenden Sinne. Er ist im Wirtschaftswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes enthalten. Wohnungen, die an Dritte und Nichtarbeitnehmer des Betriebes vermietet werden, gehören zum Grundvermögen. Das bedeutet, dass Gebäudeteile in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, die nicht nur vorübergehend an betriebsfremde Personen zu Wohnzwecken vermietet oder zu gewerblichen, freiberuflichen oder öffentlichen Zwecken genutzt werden, nicht mehr dazu bestimmt sind, einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen. Sie sind daher als selbständige wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens bzw. als selbständige wirtschaftliche Untereinheiten des Betriebsvermögens zu bewerten.

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Als Teil des zu bildenden Einheitswertes und des daraus abgeleiteten Grundsteuermessbetrages unterliegt der Wohnteil der Grundsteuer A. Damit ist insoweit ein erheblicher Vorteil verbunden, als die Hebesätze der Grundsteuer A regelmäßig deutlich unter denen der für das Grundvermögen geltenden Grundsteuer B liegen.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Allerdings ist hierbei zu beachten, dass für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft generell eine höhere Steuermesszahl als für das Grundvermögen gilt. Nach § 14 GrStG[5] beträgt diese sechs vom Tausend des festgestellten Einheitswertes. Im Rahmen des Grundvermögens bewegen sich diese Sätze zwischen 2,6 und 3,5 vom Tausend (vgl. § 15 GrStG) wobei diese Unterschiede aufgrund der faktisch geringen Einheitswerte für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und die niedrigeren Hebesätze der hebeberechtigten Kommunen im Regelfall mehr als wett gemacht werden.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Dennoch führt die Bewertung des Wohnteils nach einheit...

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