Schrifttum:

Billig, Aktuelles zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG, UVR 2013, 92-94; Brüggemann, Welche Bedeutung hat die Differenzierung nach dem Verkehrswert und Steuerwert noch?, ErbBstg 2009, 155-164; Brüggemann, Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts für Grundstücke gemäß § 198 BewG, ErbBstg 2012, 223-226; Eisele, Erbschaftsteuerliche Immobilienbewertung: Verkehrswertnachweis nach dem ErbStRG, ZEV 2009, 451; Eisele, Erbschaftsteuerreformgesetz: Bewertung des Grundvermögens, Der gemeine Wert als gesetzliche Bewertungszielgröße, NWB 2009, 4087; Eisele/Schmitt, Verkehrswertnachweis bei erbschaftsteuerlicher Immobilienbewertung, Anknüpfungspunkte und Gutachtenkritik im Kontext der neuen ImmoWertV, NWB 2010, 2232; Fliedner/Halaczinsky, Erbschaftsteuerreform – Neuregelungen der Immobilienbewertung, Überblick über die Neukonzeption durch das ErbStRG, ErbStB 2009, 59; Grootens, Praxisfragen zur Öffnungsklausel des § 198 BewG, Verkehrswertnachweis durch Sachverständigengutachten, ErbStB 2013, 287-292; Grootens, Einzelfragen zur Öffnungsklausel gem. § 198 BewG, Klarstellende Erlasse der Finanzverwaltung, ErbStB 2014, 279-284; Hecht/von Cölln, Bewertung bebauter Grundstücke nach dem BewG i.d.F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes, BB 2009, 810; Krause/Grootens, Ermittlung von Bodenrichtwerten durch die Gutachterausschüsse, Vorstellung und Kommentierung der Bodenwertrichtlinie, NWB-EV 2011, 297-301; Krause, Nichtberücksichtigung von Nutzungsrechten beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts, Nachweismöglichkeiten im Rahmen der "alten" Grundbesitzbewertung wurden erheblich eingeschränkt, NWB-EV 2009, 144; Krause, Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts bei der Grundbesitzbewertung, Aktuelle zusammenfassende Darstellung, NWB 2013, 1678-1690; Krause/Grootens, Die neue Grundbesitzbewertung nach dem ErbStRG, BBEV 2009, 18; Loose, Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen nach § 16 BewG bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, Anmerkung zu BFH-Urteil vom 09.04.2014 – II R 48/12, ErbR 2014, 377-378; Mannek in juris Lexikon Steuerrecht, Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes – § 198 BewG; Mannek/Jardin, Die neue Grundbesitzbewertung, DB 2009, 307; Mannek/Roscher, Die Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer, ZNotP 2010, 455-478; Sprengnetter, Öffentlich bestellte oder zertifizierte Sachverständige – wem gehört die Zukunft?, immobilien & bewerten 4/2011; Stanglmayr, Erbschaftsteuer – Niedrigerer Vermögenswert in strukturschwachen Märkten!, StB 2011, 401-407; Szymborski, Zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts von Grundstücken gemäß § 198 BewG, Stbg 2009, 547; Theissen/Steger, Grundstücksschenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt nach der Erbschaftsteuerreform, ErbStB 2009, 158; Viskorf, Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts, Steuerrechtliche Jahresarbeitstagung der Fachanwälte für Steuerrecht, JbFfSt 2009/2010, 672; von Cölln/Behrendt, ImmoWertV löst WertV ab – Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts von bebauten und unbebauten Grundstücken für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 198 BewG, BB 2010, 1444-1449; Zimmermann, Verkehrswerte (Marktwerte) von Grundstücken, ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs im Sinne des § 1 Abs. 1 Immobilienwertermittlungsverordung (ImmoWertV), HLBS-Report 2011, 62-74.

I. Grundaussagen der Vorschrift

1. Inhalt/Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 198 BewG enthält die Regelungen zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch den Steuerzahler. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2015
[2] Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018.

2. Entstehung der Vorschrift

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 138 Abs. 4 BewG, der eine Öffnungsklausel zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts bei der Bedarfsbewertung enthält. § 138 Abs. 4 BewG gilt zurzeit nur für Zwecke der Grunderwerbsteuer. Auf die dort abgedruckten Erläuterungen wird verwiesen (s. § 138 BewG Anm. 61 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2015

3. Gleich lautende Ländererlasse

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat die Bewertung des Grundvermögens zunächst mit gleich lautenden Erlassen vom 5.5.2009[2] – GV-Erlass vom 5.5.2009 – näher erläutert. Mittlerweile sind die Erläuterungen in den ErbStR 2011 enthalten. Die Auffassung der Finanzverwaltung ergibt sich bezüglich des Nachweises des niedrigeren gemeinen Werts aus R B 198 ErbStR sowie aus R H 198 ErbStH.

 

Rz. 4– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2015
[2] Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts v. 5.5.2009 zur Bewertung des Grundvermögens nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes, BStBl. I 2009, 590.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2015

4. Anwendungsbereich

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Die Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsg...

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