Rz. 6

[Autor/Stand] § 141 BewG enthält eine Definition des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, die inhaltlich weitgehend § 34 BewG[2] entspricht. Dadurch wird sichergestellt, dass die bei der Einheitsbewertung über viele Jahre entwickelten Abgrenzungskriterien und Definitionen auch bei der Bedarfsbewertung beibehalten werden können. Eine Abweichung gegenüber § 34 BewG besteht lediglich darin, dass die Betriebswohnungen gesondert erwähnt werden, während sie in § 34 BewG ohne ausdrückliche Erwähnung im Wirtschaftsteil (§ 34 Abs. 2 BewG) enthalten sind.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Nach § 141 Abs. 1 BewG umfasst der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

  • den Betriebsteil,
  • die Betriebswohnungen,
  • den Wohnteil.

Daraus folgt, dass Betriebsteil, Betriebswohnungen und Wohnteil jeweils für sich einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden können. Siehe dazu die Beispiele 1 bis 3 (Rz. 11 bis 13).

 

Rz. 8

[Autor/Stand] § 141 Abs. 2 BewG definiert den Umfang des Betriebsteiles. Dabei werden die Betriebswohnungen ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vorschriften des § 34 Abs. 4 bis 7 BewG werden insbesondere für anwendbar erklärt.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] § 141 Abs. 3 BewG grenzt die Betriebswohnungen vom Wohnteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ab und bestimmt gleichzeitig auch den dazugehörigen Grund- und Boden als den Betriebswohnungen zugehörig.

 

Rz. 10

[Autor/Stand] § 141 Abs. 4 BewG definiert demgegenüber den Wohnteil des Betriebes. Danach gehören zum Wohnteil neben den dem Inhaber des land- und fortwirtschaften Betriebes gehörenden Gebäuden und Gebäudeteilen, auch Altenteilerwohnungen sowie der dazugehörige Grund und Boden. Die Vorschrift nimmt ausdrücklich Bezug auf die Regelungen in § 34 Abs. 3 BewG.

 

Rz. 11

 

Beispiel 1

Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wurde ohne Wohngebäude an einen Dritten auf Dauer verpachtet. Folge: Die dem Verpächter zuzurechnende wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens besteht nur aus dem Betriebsteil. Die Wohnung des Verpächters wird Grundvermögen und ist folglich im Bedarfswert für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr zu erfassen.

 

Rz. 12

 

Beispiel 2

Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wurde einschließlich eines Wohnhauses, in dem der Pächter als Betriebsleiter wohnt, an diesen verpachtet. Der Pächter hat auf eigenem Grund und Boden ein Haus errichtet, das er einem Landarbeiter seines Betriebs als Betriebswohnung zur Nutzung überlässt. Folge: Die Betriebswohnung stellt eine selbständige wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Eigentum des Pächters dar. Für diese wirtschaftliche Einheit ist ein eigener Bedarfswert zu ermitteln.

 

Rz. 13

 

Beispiel 3

Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wurde ohne Wohnhaus verpachtet. Der Pächter und Betriebsleiter besitzt auf eigenem Grund und Boden ein Wohnhaus, das im Übrigen die Bedingungen für die steuerliche Anerkennung als Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft erfüllt. Folge: Das Wohnhaus ist als selbständige wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Eigentum des Pächters zu bewerten.

 

Rz. 14– 16

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[2] Zu beachten ist hier allerdings, dass auch die Einheitsbewertung inzwischen durch das BVerfG als verfassungswidrig eingestuft wurde (BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, DStR 2018, 791). Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2019, 1319 inzwischen eine Neuregelung zur Ermittlung von Grundsteuerwerten in §§ 217 ff. BewG vorgenommen
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

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