Rz. 14

[Autor/Stand] Hierzu sind am 20.11.1990 gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ergangen. Sie lauten wie folgt:

Gleichlautender Erlaß betr. Bewertung des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG sowie Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge im beigetretenen Teil Deutschlands ab 1. Januar 1991

Vom 20. November 1990 (BStBl. I S. 827)

(Oberste Finanzbehörden der neuen Bundesländer)

Geändert durch Erlasse vom 21.4.1992 (BStBl. I S. 371)

1. Geltungsbereich

Dieser Erlaß gilt für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens (Grundstücke) und der Betriebsgrundstücke sowie für die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge bei diesen Grundstücken, die in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen und in dem Teil des Landes Berlin liegen, in dem das Grundgesetz vor dem Wirksamwerden des Beitritts nicht gegolten hat.

2. Rechtsgrundlagen für die Einheitsbewertung und für die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge ab 1. Januar 1991

2.1. Für die Feststellung der Einheitswerte nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 (Einheitswerte 1935) gilt neben der Abgabenordnung (AO) das Bewertungsgesetz (BewG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1985 (BGBl. I S. 845), zuletzt geändert durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 i.V.m. Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 981). [1] Jedoch sind gemäß § 129 BewG statt der §§ 27, 68 bis 94 BewG anzuwenden

a) §§ 10, 11 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 2, §§ 50 bis 53 des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik (BewG-DDR) in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes),

b) § 3a Abs. 1, §§ 32 bis 46 der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz (RBewDV) vom 2. Februar 1935 (RGBl. I S. 81), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Vermögensteuergesetz, der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungsumlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944 (RGBl. I S. 338), und

c) die Rechtsverordnungen der Präsidenten der Landesfinanzämter über die Bewertung bebauter Grundstücke vom 17. Dezember 1934 (Reichsministerialblatt S. 785 ff.), soweit Grundstücke und Betriebsgrundstücke im beigetretenen Teil Deutschlands liegen.

2.2 [abgedruckt als Anlage a zu §§ 40–46 GrStG]

3. Feststellung von Einheitswerten für das Grundvermögen und für Betriebsgrundstücke ab 1. Januar 1991

Die in Tz. 2.1 bezeichneten Rechtsgrundlagen gelten im beigetretenen Teil Deutschlands für Feststellungszeitpunkte ab dem 1. Januar 1991 (Anlage I, Kapitel IV, Sachgebiet B, Abschnitt II, Nr. 14 des Einigungsvertrags, BGBl. 1990 II S. 885, 973). Für Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1991 ist im beigetretenen Teil Deutschlands das Bewertungsrecht der bisherigen Deutschen Demokratischen Republik weiter anzuwenden.

3.1. Unbewertete Grundstücke und Betriebsgrundstücke; Nachfeststellung auf den 1. Januar 1991

3.1.1. Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke und unbebaute Grundstücke

Für Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke und unbebaute Grundstücke, die für Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1991 wegen ihrer Steuerfreiheit nicht bewertet worden sind und ab 1. Januar 1991 erstmals grundsteuerpflichtig werden (vgl. Tz. 5), sowie für in 1990 entstandene wirtschaftliche Einheiten ist der Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1935 auf den 1. Januar 1991 nachträglich festzustellen – Nachfeststellung – (§ 23 ggf. i.V.m. § 132 Abs. 1 BewG). Gleichzeitig ist der Grundsteuermeßbetrag nachträglich zu veranlagen – Nachveranlagung – (§ 18 Abs. 1 GrStG).

3.1.2. Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser

Ist für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser auf Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1991 kein Einheitswert festgestellt worden oder festzustellen, unterbleibt eine Nachfeststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1991, wenn der Einheitswert nur für Zwecke der Grundsteuer erforderlich wäre (§ 132 Abs. 2 Satz 1 BewG). Denn die Grundsteuer wird für diese Grundstücke von der Gemeinde pauschal nach der Wohn- oder Nutzfläche erhoben (vgl. § 42 GrStG).

Für die Bemessung der Grundsteuer ist stets der Einheitswert maßgebend, wenn für die wirtschaftliche Einheit (abgegrenzt nach dem ab 1.1.1991 geltenden Recht) oder einen Teil der Einheit ein Einheitswert vorhanden ist, der am 1.1.1991 weiterhin steuerwirksam war oder ruhte (zum Begriff des ruhenden Einheitswerts s. Rz. 3.2.1 Satz 3). Die Grundsteuer wird daher auch in folgenden Fällen nach dem Einheitswert bemessen:

a) Auf dem Grundstück befinden sich mehrere Gebäude, von denen infolge vor dem 1.1.1991 bestehender Steuerfreiheit nur der Altbau bewertet ist.

b) Auf dem Grundstück befinden sich ein Einfamilienhaus und eine Garage. Infolge Steuerfreiheit des Einfam...

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