aa) Kapitalforderungen

 

Rz. 44

[Autor/Stand] Kapitalforderungen sind grundsätzlich mit dem Nennwert zu bewerten (§ 12 Abs. 1 BewG). Nennwert ist der Betrag, den nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses der Gläubiger fordern kann und demgemäß der Schuldner entrichten muss.

 

Rz. 45

[Autor/Stand] Diese Vorschrift findet ihre Begründung darin, dass Kapitalforderungen nicht wie andere Wirtschaftsgüter (z.B. Waren) zur Veräußerung (Abtretung) bestimmt sind, sondern zur Verwertung durch Einziehung. Für ihre Bewertung kann deshalb nicht der Betrag maßgebend sein, der bei einer Abtretung an einen Dritten am Stichtag hätte erzielt werden können, sondern der Betrag, der bei Geltendmachung der Forderung an diesem Stichtag vom Schuldner gefordert werden konnte (Nennwert).[3] Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um kurzfristige oder langfristige Kapitalforderungen handelt, ob die langfristige Bindung einer Kapitalanlage auf dem Willen des Gläubigers oder des Schuldners beruht. Auf den Ursprung der Forderung und auf die Art und Weise ihrer Begründung kommt es ebenfalls nicht an.[4] Auch aus dem angeführten Sinn und Zweck des § 12 BewG ergibt sich, dass bei der Bewertung von Kapitalforderungen und Schulden nicht auf die Vorschriften des § 9 BewG über den gemeinen Wert zurückgegriffen werden kann.

 

Rz. 46

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

bb) Schulden

 

Rz. 47

[Autor/Stand] Schulden sind ebenso wie Forderungen grundsätzlich mit dem Nennwert zu bewerten; der Nennwert bildet die Regel. Ein Abgehen von dieser Regel kommt nur in Betracht, wenn "besondere Umstände" i.S. des § 12 Abs. 1 BewG zu einer höheren oder geringeren Bewertung Anlass geben.

 

Rz. 48

[Autor/Stand] Kapitalschulden in fremder Währung sind mit dem Umrechnungskurs in EURo vom Bewertungsstichtag anzusetzen. Kosten, die im Fall einer vorzeitigen Kreditablösung durch den Schuldner entstehen würden, sind nicht Umstände, die den Wert der Belastung mit der Schuld über dem Nennwert hinaus erhöhen. Der BFH hat deshalb eine Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, mit der die Zulassung der Revision verfolgt wurde, um zu klären, ob ein Agio und Refinanzierungskosten im Falle der vorzeitigen Ablösung einer ungekündigten Schuld einen Ansatz über dem Nennwert der Schuld begründen können.[8]

 

Rz. 49

[Autor/Stand] Bei dem Abzug von Schulden kommt ein Abgehen vom Nennwert seltener als bei den Forderungen in Betracht. So entfällt bei den Schulden die Gruppe der Uneinbringlichkeit (§ 12 Abs. 2 BewG; s. Anm. 143) und der Unsicherheit der Forderung, die sich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners gründen. Der Schuldner muss immer mit Beitreibungsversuchen des Gläubigers rechnen. Auch solche Schulden, denen am Stichtag keine Vermögenswerte gegenüberstehen, liegen regelmäßig als eine Last auf dem wirtschaftlichen Dasein des Schuldners, hemmen seine Entscheidungen und zerstören ihm sich sonst bietende Möglichkeiten für eine wirtschaftliche Besserung, solange sie nicht durch einen Verzicht des Gläubigers völlig beseitigt werden.[10]

 

Rz. 50

[Autor/Stand] Obwohl für den Ansatz von Schulden grundsätzlich die gleichen Fragen berücksichtigt werden, wie bei den Kapitalforderungen, bedeutet das nicht, dass die Forderung beim Gläubiger und auf der Gegenseite die Schuld beim Schuldner in gleicher Höhe angesetzt werden müssten. Ein Schuldner ist berechtigt, seine Schuld auch dann mit dem vollen Betrag anzusetzen, wenn der Gläubiger seine Forderung als uneinbringlich oder als nur teilweise einbringlich ansieht und sie deshalb ganz außer Ansatz lässt oder unter dem Nennwert ansetzt. Forderung und Schuld müssen sich also bei der Bewertung nicht unbedingt decken (s. Anm. 149 ff.).

 

Rz. 51

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

cc) Behandlung von Auf- oder Abgeldern

 

Rz. 52

[Autor/Stand] Ist vereinbart, dass eine Schuld mit einem Aufgeld (Agio) zu tilgen ist, so umfasst der Nennwert der Forderung auch das Aufgeld. Wird das Aufgeld nicht bei der Forderung erfasst, so ist es als besonderes Wirtschaftsgut anzusetzen.[14]

 

Rz. 53

[Autor/Stand] Die Einbehaltung eines Darlehensabgeldes (Disagio), das laufzeitunabhängig ist, ist bei der Hingabe eines Darlehens regelmäßig als laufzeitabhängige Zinsvorauszahlung anzusehen und führt daher zu einer Bewertung der Forderung bzw. Schuld unter dem Nennwert.

 

Rz. 54

[Autor/Stand] Ursprünglich wurde insoweit eine andere Auffassung vertreten: Die Einbehaltung des Disagios (Darlehensabgeldes, Damnum) bei Hingabe eines Darlehens wurde aufgrund des BFH-Urteils vom 14.2.1964[17] nicht als besonderer Umstand angesehen, der zu einer Bewertung der Darlehensforderung unter dem Nennwert führt. Mit Urteil vom 8.11.1989.[18] hat der BFH diese Auffassung für das Betriebsvermögen eines Kreditinstituts aufgegeben. Diese Änderung der Rechtsprechung beruhte auf zwei Gründen: Zum einen war maßgebend, dass seit dem 1.1.1974 für die Bewertung von Forderungen des Betriebsvermögens die Grundsätze über die steuerliche Gewinnermittlung anzuwenden waren und zum anderen, dass das Urt. III 142/61 U noch auf der ...

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