Rz. 48

[Autor/Stand] Für Grundstücke, für die nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz[2], nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz[3] oder nach den Wohnraumförderungsgesetzen der Länder eine Förderzusage erteilt wurde, gilt nach § 15 Abs. 3 GrStG ebenfalls eine um 25 % ermäßigte Grundsteuermesszahl. Somit wird auch diesen Grundstücken eine entsprechende Grundsteuervergünstigung gewährt. In allen Bundesländern gibt es entsprechende Förderprogramme (s. Rz. 50).

 

Rz. 48.1

[Autor/Stand] Die Regelung des § 15 Abs. 3 GrStG wurde durch Art. 3 GrStRefUG vom 16.7.2021[5] angepasst. Hintergrund war die Prüfbitte des Bundesrates[6], den § 15 Abs. 2 GrStG nicht nur bei Förderzusagen nach den Wohnraumfördergesetzen der Länder, sondern auch in den Fällen für entsprechend anwendbar zu erklären, in denen eine Förderzusage nach den Vorgaben des mittlerweile aufgehobenen Ersten Wohnungsbaugesetzes oder nach den Vorgaben des Zweiten Wohnungsbaugesetzes erteilt worden ist.

 

Rz. 48.2

[Autor/Stand] Der Bundesrat hatte in seiner vorbezeichneten Prüfbitte bzw. Stellungnahme ausgeführt, dass zur Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG – insb. auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung – eine Gleichstellung der nach dem WoFG oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften geförderten Wohnungen mit denjenigen, die im jeweiligen Land nach dem ehemaligen II. WoBauG beziehungsweise dessen Vorgängervorschriften gefördert worden sind, erfolgen muss. Auch das Sozialstaatsprinzip gebiete eine Gleichbehandlung der einkommensschwächeren Bevölkerungsgruppen in Wohnungen des sozialen Wohnungsbaus unabhängig davon, ob diese nach dem WoFG, einem entsprechenden Landesgesetz oder nach dem ehemaligen II. WoBauG beziehungsweise dessen Vorgängervorschriften gefördert worden sind. Die Prüfbitte des Bundesrates wurde entsprechend umgesetzt.

 

Rz. 49

[Autor/Stand] Mit der Wohnraumförderung der Länder werden der Neubau und die Investitionen in Bestandsmaßnahmen (z.B. Modernisierung, energetische und altersgerechte Bestandsanpassung, etc.) gefördert. Ziel der Wohnungsbauförderung ist, das Angebot an bedarfsgerechtem, preisgünstigem und qualitätsvollem Wohnraum zu erhöhen sowie die Unterstützung von Haushalten mit geringerem Einkommen und Haushalten, die sich am Markt nicht oder nur eingeschränkt versorgen können. Dies geschieht beispielsweise durch die Bereitstellung zinsgünstiger Darlehen oder durch Zuschüsse an die Bauherren und Eigentümer der entsprechenden Wohnungsbestände. Im Gegenzug werden in den meisten Fällen Mietpreis- und/oder Belegungsbindungen für bestimmte Haushaltsgruppen vereinbart.

 

Rz. 49.1

[Autor/Stand] Hintergrund der Wohnraumförderung der Länder ist die Föderalismusreform I aus dem Jahre 2006. Im Rahmen dieser Reform wurde die Zuständigkeit für die Gesetzgebung zur sozialen Wohnraumförderung vom Bund auf die Länder übertragen. Den Ländern obliegen seitdem auch das Recht zur Gesetzgebung in diesem Bereich und die Finanzierung der sozialen Wohnraumförderung. Schon vor der Föderalismusreform I hatten die Länder in ihren Fördervorschriften die Vorgaben des WoFG des Bundes konkretisiert und mit ihren Programmen je nach der regionalen Wohnungsmarktsituation und Bedarfslage die Schwerpunkte der Förderung bestimmt. Mittlerweile haben die meisten Länder eigene Wohnraumförderungs- bzw. Wohnungsbindungsgesetze erlassen. Soweit das Wohnraumförderungsgesetz des Bundes und das Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) des Bundes nicht durch landesrechtliche Regelungen ersetzt worden sind, bleiben sie weiterhin gültig[10].

 

Rz. 50

[Autor/Stand] Die nachfolgende Übersicht liefert einen Überblick über die verschiedenen Wohnraumförderungen der Länder

 
Bundesland Gesetz/Verordnung/Richtlinie Fundstelle
Baden-Württemberg Landesgesetz zur Förderung von Wohnraum und Stabilisierung von Quartierstrukturen (Landeswohnraumförderungsgesetz – LWoFG) v. 11.12.2007

GBl. 2007, 581,

zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v: 7.5.2020, GBl. 2020, 253
Bayern Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches WohnraumförderungsgesetzBayWoFG) v. 10.4.2007

GVBl. 2007, 260,

zuletzt geändert durch § 1 Abs. 266 der Verordnung v. 26.3.2019, GVBl. 2019, S. 98
Berlin Gesetz über den Sozialen Wohnungsbau in Berlin (Wohnraumgesetz Berlin – WoG Bln) v. 1.7.2011

GVBl. 2011, 319,

zuletzt geändert durch Art. 44 des Gesetzes v. 12.10.2020, GVBl. 2020, 807
Brandenburg Gesetz über die soziale Wohnraumförderung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz – BbgWoFG) v. 5.7.2019 GVBl. Teil I 2019, Nr. 17
Bremen Bremisches Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Bremisches Wohnungsbindungsgesetz – BremWoBindG) v. 18.11.2008

Brem.GBl. 2008, 391,

zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020, Brem.GBl. 2020, 1172
Hamburg Gesetz über die Wohnraumförderung in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Wohnraumförderungsgesetz – HmbWoFG) v. 19.2.2008

HmbGVBl. 2008, 74,

zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v....

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