Rz. 19

[Autor/Stand] Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft fallen in Steuerklasse III.[2] Ihre Nichteinstufung in Steuerklasse I verstößt nicht gegen das Grundgesetz[3], selbst wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist.[4]

 
Hinweis

Durch eine aufschiebend bedingte Zuwendung auf den Zeitpunkt der Eheschließung kann die Steuerklasse III vermieden werden, weil der Erwerb erst mit Bedingungseintritt erfolgt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG.[5] Dies muss jedoch ausdrücklich dokumentiert werden.

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach § 5 LPartG fallen nach dem Jahressteuergesetz 2010 (Art. 14) nun in die Steuerklasse I, und nicht mehr in die Steuerklasse III. Damit hat der Gesetzgeber nach den Änderungen durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 für Erwerbsvorgänge nach dem 31.12.2008 (gleicher Freibetrag i.H.v. 50.000 Euro und gleicher Versorgungsfreibetrag i.H.v. 256.000 Euro) nunmehr Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Ehegatten völlig gleichgestellt.

 

Rz. 21

[Autor/Stand] In noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden galt diese Gleichstellung in der Steuerklasse I für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.7.2001 entstanden war (§ 37 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG n.F.). Laut Beschluss des BVerfG vom 21.7.2010[8] verstieß die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft, die es seit dem 1.8.2001 gibt[9], bei der Erbschaftsteuer gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit sie nicht durch die neuen Regelungen in § 16 Abs. 1, § 17 ErbStG beseitigt worden war (s. dort). Der Gesetzgeber musste für Altfälle bis zum 31.12.2010 eine Neuregelung treffen. Dies hat er gerade noch geschafft.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Partner durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.7.2017[11] entfiell der Bedarf, das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaften weiter für Neueintragungen offenzuhalten. Deshalb ist eine Neueintragung der Lebenspartnerschaft ab dem 1.10.2017, dem Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes, nicht mehr möglich. Gleichgeschlechtliche Partner können nur noch heiraten (Art. 3 Abs. 3 EheöffnungsG), um in den "Genuss" der Steuerklasse I zu kommen.[12]

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Die schon eingetragenen Lebenspartnerschaften bleiben hingegen weiter bestehen, es sei denn die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner werden sie in eine Ehe umwandeln.

 

Rz. 24

 

Gestaltungstipp:

Bei der nach wie vor erheblichen Benachteiligung unverheirateter Partner (Steuerklasse III mit Steuersätzen ab 2009 zwischen. 30 % und 50 % und einem Freibetrag von. 20.000 Euro (ab 2009) empfiehlt sich die Gründung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, weil dann wegen des Vorteils der Tarifbegrenzung für betriebliches Vermögen nach § 19a ErbStG die Steuerklasse I gilt (§ 19a Abs. 4 ErbStG).

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[5] Stein in von Oertzen/Loose2, § 15 ErbStG Rz. 50.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[9] Inkrafttreten des LPartG s. BGBI. I 2001, 266.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[11] Sog. Eheöffungsgesetz v. 20.7.2017, BGBl. I 2017, 2787, Inkrafttreten ab 1.10.2017 (Art. 3 Abs. 1).
[12] Kritisch dazu Geck in Kapp/Ebeling, § 15 ErbStG Rz. 6.5, für ähnliche Gleichstellung der "echten" nichtehelichen Gemeinschaft, mit der Ehe gegenüber den Partnern einer "freien Ehe". Zum Begriff der eheähnlichen Gesellschaft nahm bereits das BVerfG mit Urteil v. 17.11.1992 – 1 BvL8/87, NJW1993, 643 Stellung. Auch Frankreich kennt z.B. im Einkommensteuerrecht eine solche Differenzierung.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020

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