Die Tätigkeiten von Sportlern und Artisten können zu gewerblichen Einkünften nach § 15 EStG oder zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG führen. Gewerbliche Einkünfte eines im Inland ansässigen Stpfl. gelten nach § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG als ausl. Einkünfte, wenn im Ausland eine Betriebsstätte oder ein ständiger Vertreter unterhalten wird. Bei einer nichtselbstständigen Tätigkeit liegen ausl. Einkünfte nach § 34d Nr. 5 EStG bei Ausübung oder Verwertung im Ausland vor.
Der beschränkten Stpfl. unterliegen inl. Einkünfte, wenn
- bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG im Inland eine Betriebsstätte oder ein ständiger Vertreter unterhalten wird;
- eine Darbietung im Rahmen eines Gewerbebetriebs nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG im Inland ausgeübt wird;
- eine nichtselbstständige Tätigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.
Die Steuer eines ausl. Sportlers oder Artisten wird durch den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG, erhoben ("Steuerabzugsverfahren").
Besteht ein DBA und ist der Sportler oder Artist selbstständig tätig, steht dem Quellenstaat (Tätigkeitsstaat) entsprechend Art. 17 OECD-MA ein Besteuerungsrecht zu, das praktisch durch Steuerabzug ausgeübt wird. Der Steuersatz für den Steuerabzug ist nicht beschränkt. Deutschland als Ansässigkeitsstaat stellt die ausl. Einkünfte regelmäßig nicht frei, sondern beseitigt die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der ausl. Steuer.[1] Ist der Sportler oder Artist unselbstständig tätig, geht die Zuordnung des Besteuerungsrechts entsprechend Art. 17 OECD-MA der nach Art. 15 OECD-MA vor[2], wenn nach dem jeweiligen DBA die dem Art. 17 OECD-MA entsprechende Vorschrift nicht nur auf selbstständig tätige Sportler anzuwenden ist.
Für Körperschaften ist die Regelung von Bedeutung, wenn sie als Veranstalter Einkünfte aus sportlichen bzw. artistischen Veranstaltungen beziehen, sowie hinsichtlich der Pflicht zum Steuerabzug.
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