Leitsatz

Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung der Abgabe von Speisen und Getränken in der Cafeteria eines Krankenhauses kann die Bereitstellung von Mobiliar dann als (zum Regelsteuersatz führendes) Dienstleistungselement berücksichtigt werden, wenn das Mobiliar während der Öffnungszeiten des Betriebs der Cafeteria ausschließlich nur zum Speisenverzehr dienend geduldet werden.

Bei der Bestimmung der Dienstleistungselemente sind dem Unternehmer solche Verzehrvorrichtungen eines Dritten wie eigene zuzurechnen, die aus objektiver Verbrauchersicht den Eindruck erwecken, ihm zu gehören.

 

Sachverhalt

Der Betreiber von Cafeteria in zwei Krankenhäusern hatte von den Krankenhausbetreibern jeweils Flächen für Lager, Küche und Cafeteria mit Verkaufstheken angemietet. Die angebotenen Fertiggerichte (Tiefkühlkost), selbst (in einer Großküche) gekochte Suppen, erworbene (tiefgekühlt) und selbstgebackene Kuchen, Eis, Heiß- und Kaltgetränke (Flaschen), abgepackte Snacks, Schokolade wurde über die Theke sowohl auf Einweggeschirr als auch auf Porzellangeschirr ausgegeben; für gehbehinderte Kunden erfolgte eine Ausgabe der Speisen auch am Tisch. Die Kunden räumten ihr benutztes Geschirr in der Regel selbst ab. Mitarbeiter des Klägers reinigten hin und wieder bei Bedarf die Oberflächen der Tische und Stühle. Unter den 12 Arbeitnehmern befand sich kein gelernter Kellner bzw. Koch.

Außerhalb der vom Kläger angemieteten Verkaufsflächen befanden sich - ohne Trennwände - im Eigentum der Krankenhausbetreiber stehende nicht mitvermietete Tische und Stühle. Die Tische und Stühle werden nicht nur, aber auch von den Kunden des Klägers zum Konsum der vom Kläger erworbene Speisen und Getränke benutzt. Die Tische und Stühle waren auch außerhalb der Öffnungszeiten der Betriebe des Klägers zugänglich und standen Patienten und Besuchern zu jeder Zeit auch als Treffpunkte und Aufenthaltsräume zur Verfügung. Die Betriebe des Klägers wurden auf der Homepage der Krankenhäuser als "Café mit Ausblick" bzw. als "Cafeteria" bzw. "Gastronomische Einrichtung" aufgeführt.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts gilt für die Leistungen beider Cafeterias der Regelsteuersatz.

Nach Art. 6 Abs. 1 MwStVO stellt die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr nur dann eine ermäßigt besteuerte Lieferung dar, wenn die der Lieferung der Nahrungsmittel voraus- und mit ihr einhergehenden Dienstleistungselemente nicht überwiegen. Nach den EuGH-Urteilen v. 10.03.2011 (Rs. C-497/09 - Bog, C-499/09 - CinemaxX, C-501/99 - Lohmeyer und C-502/09 - Fleischerei Nier) sind hierbei die notwendig mit der Speisenvermarktung verbunden Dienstleistungen nicht zu berücksichtigen. Beschränkt sich die Zubereitung des warmen Endprodukts im Wesentlichen auf einfache, standardisierte Handlungen, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage ständig oder in Abständen vorgenommen werden, kann allein dies nicht den Charakter einer Dienstleistung verleihen.

Bei den vom Kläger ausgegebenen Speisen und Getränken handelte es sich um sog. "Standardspeisen" (Tiefkühlgerichte, auf Vorrat gekochte geringpreisige Suppen, keine qualifizierten Köche bzw. Konditoren). Für die Annahme reiner Lieferungen sprechen im Urteilsfall, dass die wesentlichen Arbeiten zur Zubereitung der Speisen und Getränke nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage ständig oder in Abständen durchgeführt. Abgesehen von den Hilfen für gehbehinderte Kunden gibt es auch keinen Kellnerservice mit echter Beratung der Kunden und mit Bedienung. Es gibt auch keine Garderobe und keine dem Café zugeordneten Toiletten.

Jedoch überwiegen nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg folgende aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchersfür eine Dienstleistung sprechenden Elemente:

die Bereitstellung destemperierten (wenn auch nicht abgeschlossenen) Bereich mit Tischen und Stühlen sowie von Mehrweggeschirr mit Reinigung (insoweit sieht das Finanzgericht kein Überwiegen der Verpackungsfunktion)

Die Bereitstellung der Tische und Stühle sei dem Kläger zuzurechnen, weil die Lage in unmittelbarer Nähe zu den Verkaufseinrichtungen des Klägers und die Platzierung der der Eiskarten auf den Tischen nach der maßgeblichen Sicht des objektiven Durchschnittsverbrauchers den Eindruck erwecken, die Möbel würden vom Kläger bereitgestellt

die gelegentliche Reinigung der Tische und Stühle und die Hilfeleistungen für gehbehinderte Kunden

die Darstellung der Betriebe auf den Homepages der Krankenhäuser als "Café mit Ausblick", "Cafeteria" bzw. "Gastronomische Einrichtung". Auch waren beide Cafés in den Gewerbeanmeldungen des Klägers als "Schank- und Speisewirtschaft" bzw. "Café-Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeiten" bezeichnet.

Nach dem BFH-Urteil vom 30.6.2011 (Az. V R 3/07, BStBl 2013 II S. 241) stellt das bloße Vorhandensein von Mobiliar wie z....

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