Rz. 9

Der Schadensersatzanspruch verjährt nach 3 Jahren und kann dann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem

  • der Anspruch entstanden ist und
  • der Patient von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).

Die Kenntnis ist beim Patienten vorhanden, wenn die ihm bekannten Tatsachen ausreichen, daraus auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Arztes und die Ursächlichkeit für den Schaden zu schließen.

Den Eintritt der Verjährung muss auch ein Sozialversicherungsträger gegen sich gelten lassen, wenn Schadensersatzansprüche auf ihn übergegangen sind.

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