Rz. 4

Wenn durch die Behandlung ein Gesundheitsschaden eintritt, wird vermutet, dass der Arzt schuldhaft gehandelt und einen Fehler begangen hat (§ 630h Abs. 1 BGB). Der Arzt trägt die Beweislast dafür, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat (Beweislastumkehr, BGH, Urteil v. 7.6.2011, VI ZR 87/10).

Der Behandlungsfehler muss ursächlich für den eingetretenen Gesundheitsschaden sein. Den Beweis hat der Patient anzutreten. Ausnahme: Der Arzt begeht einen groben Behandlungsfehler.

 

Rz. 5

Zur Beweislast des Arztes gehört auch der Nachweis, dass der Patient in die Behandlung eingewilligt hat und über die Behandlung aufgeklärt wurde (§§ 630d, 630e, 630h Abs. 2 BGB).

Wenn durch die Behandlung ein Gesundheitsschaden eintritt und der Patient dieses Risiko kannte, liegt kein Behandlungsfehler vor.

 

Rz. 6

Erforderliche medizinische Maßnahmen und Ergebnisse sind in der Patientenakte aufzuzeichnen und aufzubewahren (§ 630f BGB). Fehlen entsprechende Aufzeichnungen oder wurde die Patientenakte nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass die Maßnahmen nicht getroffen wurden (§ 630h Abs. 3 BGB).

 

Rz. 7

Bei einem groben Behandlungsfehler wird vermutet, dass der Fehler für den Gesundheitsschaden ursächlich ist (§ 630h Abs. 5 BGB). Den Arzt trifft die Beweislast dafür, dass der Gesundheitsschaden nicht ursächlich auf den Behandlungsfehler zurückzuführen ist.

 

Rz. 8

Von einem groben Behandlungsfehler ist auszugehen, wenn

  • der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und
  • einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

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