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Der Patient hat einen Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens durch erforderliche Heilbehandlungskosten sowie auf Schmerzensgeld, wenn der ärztliche Behandlungsfehler ursächlich für einen Gesundheitsschaden ist (z. B. Lähmungserscheinungen im rechten Bein aufgrund einer Nervenschädigung durch einen fehlerhaften operativen Eingriff). Der Anspruch auf Schadensersatz geht auf leistungspflichtige Sozialversicherungsträger über, soweit diese aufgrund des Gesundheitsschadens Sozialleistungen zu erbringen haben (§ 116 Abs. 1 SGB X).

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