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Eine Rettungsfahrt (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) liegt vor, wenn der Transport mit einem qualifizierten Rettungsmittel (Notarztwagen, Rettungswagen, Rettungshubschrauber) erfolgt und der Transport deshalb erforderlich ist, weil sich Versicherte infolge von Verletzung oder Krankheit in unmittelbarer Lebensgefahr befinden oder ihr Gesundheitszustand in kurzer Zeit eine lebensbedrohliche Verschlechterung erwarten lässt (vgl. BT-Drs. Nr. 11/3480 S. 56).

Die Kosten für Rettungsfahrten zum Krankenhaus werden von der Krankenkasse generell übernommen. Nach Auffassung des BSG (Urteil v. 16.4.1998, B 3 KR 14/96 R) sind unter Fahrten von Rettungsdiensten i. S. v. Abs. 2 Satz 2 lediglich Rettungsfahrten "im funktionellen Sinn" zu verstehen. Sie qualifizieren sich allein durch die Art der Anforderung des Rettungstransports: Was als Notfalleinsatz bei der Notrufstelle angefordert wird oder registriert werden muss, ist auch versicherungsrechtlich als Rettungsfahrt einzuordnen. Dies gilt unabhängig davon, ob die jeweilige Fahrt von einer Hilfsorganisation oder einem sonstigen Transportunternehmen mit Genehmigung zur Durchführung von Rettungsfahrten ausgeführt wird. Ziel der Fahrt muss ein Krankenhaus sein. Dabei muss es sich nicht um ein zugelassenes Krankenhaus i. S. d. § 108 handeln (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 17.6.2010, L 10 KR 59/08). Die Vorschrift beschränkt die Kostenübernahme für Fahrten bei stationärer Behandlung nicht nur auf Aufnahme- und Entlassungsfahrten; auch die Verlegung von einem Akut- in ein Spezialkrankenhaus fällt unter Abs. 2 Nr. 1. Eine Verlegung aus persönlichen Gründen kann die Leistungspflicht der Krankenkasse, vor allem wenn sich der Versicherte auf seine religiösen Bedürfnisse beruft, nicht begründen (BSG, Urteil v. 2.11.2007, B 1 KR 11/07 R). Auch der Umstand, dass Kleinkinder im Haushalt des Versicherten leben, reicht für sich genommen nicht aus, um einen Anspruch auf Fahrkosten gegenüber der Krankenkasse zu rechtfertigen. Bei Unterbrechung einer Krankenhausbehandlung bzw. einer stationären Rehabilitationsmaßnahme sind Fahrkosten nur bei medizinischer Indikation zu übernehmen. Auch wenn sich nachträglich herausstellt, dass im Rahmen einer Rettungsfahrt zum Krankenhaus eine stationäre Behandlung nicht notwendig war, übernimmt die Krankenkasse je einfache Fahrt – unter Zugrundelegung von § 61 Satz 1 – die notwendigen Fahrkosten.

Der Weg zum Krankenhaus gilt selbst dann als nur eine Fahrt, wenn mehrere Rettungsfahrzeuge an dem Transport mitgewirkt haben. In einem solchen Fall hat der Versicherte die Zuzahlung nur für eine Fahrt zu leisten.

Die Leerfahrt eines Rettungswagens darf von der Krankenkasse nicht als Sachleistung gewertet werden (BSG, Urteil v. 6.11.2008, B 1 KR 38/07 R).

Bei teilstationärer Behandlung (vgl. § 39) handelt es sich um eine besondere Form der stationären Behandlung. Daher ist eine Zuzahlung zu den Fahrkosten nur bei der Aufnahme und Entlassung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages zu leisten. Während der Dauer der teilstationären Behandlung durch tägliche Hin- und Rückfahrten entstehende Fahrkosten sind ohne Zuzahlung des Versicherten von der Krankenkasse zu übernehmen.

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