0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt worden und gilt ab 1.1.1989. Die Rabattverpflichtung der Apotheken wurde aus § 376 RVO übernommen. Aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Regelungen über die Festsetzung von Festbeträgen für Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung (Festbetrags-Anpassungsgesetz – FBAG) v. 27.7.2001 (BGBl. I S. 1948) ist Abs. 2 um den Hinweis auf § 35a erweitert worden. Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) sind mit Wirkung zum 1.1.2004 der Abs. 1 neu gefasst sowie der Abs. 1a eingeführt worden. Der zeitlich begrenzte Abs. 1a ist mit Wirkung zum 1.1.2006 durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes v. 29.8.2005 (BGBl. I S. 2570) aufgehoben worden. Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind mit Wirkung zum 1.4.2007 in Abs. 1 der Satz 1 geändert sowie der Satz 2 angefügt worden, der erstmalig ab 2009 wirksam geworden ist. Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2262) sind mit Wirkung zum 1.1.2011 in Abs. 1 Satz 1 die Angabe "2,30 Euro" durch die Angabe "2,05 Euro" und in Satz 2 die Angabe "2009" durch die Angabe "2013" ersetzt worden. Außerdem ist Abs. 1 Satz 3 angefügt worden.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) sind mit Wirkung zum 23.7.2015 in Satz 1 die Angabe "2,05" durch die Angabe "1,77" ersetzt sowie die Sätze 2 und 3 aufgehoben worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz – AMVSG) v. 4.5.2017 (BGBl. I S. 1050) sind mit Wirkung zum 13.5.2017 in Abs. 1 nach dem Wort "Fertigarzneimittel" die Wörter "sowie für Zubereitungen nach § 5 Abs. 3 der Arzneimittelpreisverordnung, die nicht § 5 Abs. 6 der Arzneimittelpreisverordnung unterfallen" eingefügt worden. In Abs. Satz 1 ist die Angabe "oder 35a" gestrichen worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Den gesetzlichen Apothekenrabatt gibt es bereits seit dem 1.1.1914, als der krankenversicherungsrechtliche Teil der Reichsversicherungsordnung (RVO) eingeführt worden ist. Inzwischen haben sich die Ausgangslage und die seinerzeit legitimierende Motivation grundlegend geändert. Beim Apothekenrabatt geht es um die geringfügige Kürzung des Kaufpreisanspruchs des Apothekers gegen die Krankenkasse, also um die Gewinnschmälerung durch einen gesetzlich festgelegten Abschlag, der durch die Bindung an die Einhaltung der 10-Tages-Frist nach Rechnungseingang für die Zahlung den Charakter eines Skontos erhält, also mit einer Gegenleistung verbunden ist. Außerdem stellt der Rabatt einen Mengenrabatt bzw. Großabnehmerrabatt dar, der im Wirtschaftsleben üblich und allgemein akzeptiert ist, allerdings dort grundsätzlich vertraglich vereinbart wird. Die für Fertigarzneimittel geltende Arzneimittelpreisverordnung schließt dies aus, so dass der gesetzliche Abschlag insoweit die fehlende vertragliche Möglichkeit ersetzt, Großabnehmern wie den Krankenkassen einen Mengenrabatt einzuräumen

Die Preise für Fertigarzneimittel, die den Hauptteil des Arzneimittelmarktes in der Human- und in der hier nicht interessierenden Tiermedizin ausmachen, werden durch die vom Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) im Einvernehmen mit dem BMG, dem BMAS und dem BMEL nach § 78 Arzneimittelgesetz (AMG) als Rechtsverordnung erlassene Arzneimittelpreisverordnung vorgegeben (AMPreisV v. 14.11.1980, BGBl. I S. 2147, zuletzt geändert durch Art. 6 AMVSG v. 4.5.2017, BGBl. I S. 1050). Mit Art. 6 ist durch Beschluss des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) die Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie durch Krankenhausapotheken ebenfalls der Preisregulierung durch die AMPreisV unterstellt worden, um privat krankenversicherte Personen vor finanzieller Überforderung zu schützen. Für die Abrechnung dieser Zubereitungen in der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben sich durch Art. 6 AMVSG aber keine Änderungen, weil in § 129a (Krankenhausapotheken) und § 129 Abs. 5c (öffentliche Apotheken) jeweils spezielle Regelungen gelten.

Die AMPreisV schreibt insbesondere die Preisbildung für verschreibungspflichtige Fertigarzneimttel bei der Abgabe durch öffentliche Apotheken an den Endverbraucher vor. Außerdem legt sie die Preise für in Apotheken hergestellte Arzneimittel und auch die Abgabepreise des pharmazeutischen Großhandels bei Abgabe an die Apotheken fest. Von der AMPreisV ausgenommen sind die Preise im Vertrieb von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die Preise...

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