Zusammenfassung

 
Überblick

Eine aktive und zielorientierte Honorarpolitik ist unerlässlich, um einen erfolgreichen Weg zur Honoraroptimierung einzuschlagen. Denn die Gebühren für die vom Steuerberater erbrachten Leistungen sichern seine berufliche und private Existenz, die seiner Familie und der in der Kanzlei tätigen Mitarbeiter. Damit kommt der Gebührenerhebung eine grundlegende Bedeutung zu. Sämtliche Leistungen müssen abgerechnet werden. Nur so kann kontinuierlich eine qualitativ hochwertige Beratungsleistung erbracht und eine leistungsfähige Kanzleiorganisation geschaffen werden.

Um dieses Ziel zu erreichen, gibt es viele  Möglichkeiten, die einer umfassenden Aufzählung und Darlegung nicht zugänglich sind. Dieser Beitrag erläutert grundlegende Aspekte und Ansatzpunkte.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Voraussetzungen und Grundlagen der Honoraroptimierung basieren auf betriebswirtschaftlichen sowie praktischen Erkenntnissen. Gesetzliche Regelungen finden sich in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), in den §§ 311, 414 BGB; § 675f BGB; § 46 AO und in dem von den Finanzgerichten entwickelten Streitwertkatalog, Stand Dezember 2021.

1 Die grundlegenden Gestaltungsmöglichkeiten

1.1 Die Strukturierung des Dienstleistungsangebots

Die Nachfrage nach einzelnen Dienstleistungen wird über die Honorarpolitik gesteuert. Hierüber lässt sich erreichen, dass z. B. Routinetätigkeiten wie die Finanzbuchführung zum Mandanten verlagert werden. Die freiwerdenden Zeiträume eröffnen die Möglichkeit, sich intensiver der Gestaltungsberatung zu widmen.

1.2 Honorarpolitik gezielt zur Steuerung des Mandanten einsetzen

Lassen sich Finanzbuchhaltungsarbeiten nicht auf den Mandanten verlagern, muss es das Ziel sein, dass dieser seine Belege in der vereinbarten Qualität und Form, vorzugsweise unter Einsatz aktueller IT, beim Steuerberater abliefert. Geschieht dies nicht, ist er durch eine konsequente Berechnung des Zeitaufwands für Beleg- und Sortierarbeiten hierzu anzuhalten.

1.3 Das Honorarmanagement steigert die Wettbewerbsfähigkeit

Diese Zielsetzung kann nur erreicht werden, wenn der Steuerberater gegenüber dem Mandanten konsequent alle Leistungen abrechnet. Beispielhaft seien genannt:

  • Abrechnung aller sonstigen Hilfeleistungen im Bereich der Finanz- und Lohnbuchführung,
  • exakte Berechnung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. § 16 StBVV je Angelegenheit,
  • Weiterberechnung von Schreibauslagen und des Aufwands für Geschäftsreisen.

Die konsequente Abrechnung aller Dienstleistungen ist ohne Erfolg, wenn der Mandant nicht bereit ist, das Honorar zu bezahlen und der Gebührenanspruch letztlich nur unter Verlust des Mandats gerichtlich durchsetzbar ist. Dieses Risiko lässt sich durch Honorartransparenz minimieren.

1.4 Honorartransparenz: Eine Notwendigkeit zur Mandantenbindung

Aus der Sicht des Mandanten ist die Dienstleistung "Steuerberatung" eine immaterielle Leistung, deren Qualität er in der Regel kaum beurteilen kann. Infolgedessen wird das berechnete Honorar häufig nicht akzeptiert. Um dem entgegenzuwirken, bietet sich folgende Vorgehensweise an:

  • Honorarrechnungen detaillieren,
  • Honorarrechnungen dem Mandanten mündlich erläutern,
  • bereits vor Abschluss des Steuerberatungsvertrags die Dienstleistungen und deren honorarmäßige Folgen im Einzelnen darlegen.

2 Die Vor- und Nachkalkulation eines Auftrags

Wie jeder andere Unternehmer muss auch der Steuerberater in seinem eigenen Interesse vor Abschluss eines Auftrags und nach dessen Abwicklung eine Kalkulationsberechnung durchführen. Denn sie zeigt ihm auf, ob er ein "gutes" oder "schlechtes" Geschäft gemacht hat. Besonders bedeutungsvoll wird die Vorkalkulation, wenn es z. B. um den Abschluss einer Pauschalvergütungsvereinbarung oder einer Honorarvereinbarung zum Festpreis geht.

Die Kalkulation dient der Beantwortung der zentralen Frage: Welcher Stundenverrechnungsatz ist abzurechnen, um die Rentabilität der Kanzlei sicherzustellen?

Der Stundenverrechnungssatz ist eine Kennziffer, die sich aus 3 Größen zusammensetzt:

  • Der Summe der Kanzleikosten,
  • dem Gewinnaufschlag
  • und den maximal abrechenbaren Stunden.

Er wird mit folgender Formel berechnet:

Kostensumme + Gewinnzuschlag dividiert durch maximal abrechenbare Stunden = Netto-Stundenverrechnungssatz (EUR)

Die Ermittlung der maximal abrechenbaren Stunden enthält eine Vielzahl von Faktoren, wie das folgende (vereinfachte) Berechnungsschema zeigt (Werte beispielhaft eingefügt und gerundet):

 

Berechnungsschema

 
Arbeitstage (52 Wochen x 5 Tage ) 260 Tage
./. Urlaub laut Arbeitsvertrag 30 Tage
./. Feiertage 10 Tage
./. Krankheit (kalkulatorisch angesetzt) 10 Tage
./. Fortbildung (kalkulatorisch angesetzt) 10 Tage
= Anwesenheitstage 200 Tage
= Anwesenheitsstunden (200 Tage x 8 Std. =) 1.600 Std.
./. Nicht abrechenbare Zeit des Mitarbeiters (25 %) 400 Std.
= Abrechenbare Zeit 1.200 Std.
     
Gehalt (inkl. Sonderzahlungen und Nebenkosten) 60.000 EUR
Stundensatz (auf Teilkostenbasis) 50 EUR
Zuschlag für Gemeinkosten (30 %) 15 EUR
(= alle übrigen Kosten der Kanzlei)    
Stundensatz (auf Vollkostenbasis) 65 EUR
Gewinnaufschlag (30 %) 19,50 EUR
Netto-Stundenverrechnungssatz 84,50 EUR
 
Hinweis

Weitere Abzugsposten beim ermittelten Zeitkontigent

Bei der Ermittlung der abrechenbaren Zeit können sich weitere, individuelle Abzüge ergeben. Zu nennen sind:

  • Komplette Arbeitszeit von M...

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