§§ 1 - 10 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle Kauffahrteischiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (BGBl. I S. 79) die Bundesflagge führen.

§ 2 Kapitän und Stellvertreter

 

(1) Kapitän ist der vom Reeder bestellte Führer des Schiffs.

 

(2) Der Kapitän muß Inhaber eines staatlichen Befähigungszeugnisses sein, das ihn zur Führung des Schiffs berechtigt.

 

(3) Ist ein Kapitän nicht vorhanden oder ist er verhindert, so nimmt der Erste Offizier des Decksdienstes oder der Alleinsteuermann die Pflichten und Befugnisse des Kapitäns wahr.

§ 3 Besatzungsmitglieder

Besatzungsmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind die Schiffsoffiziere (§ 4 ), die sonstigen Angestellten (§ 5) und die Schiffsleute (§ 6 ).

§ 4 Schiffsoffiziere

Schiffsoffiziere sind

 

1.

die Angestellten des nautischen oder des technischen Schiffsdienstes, die eines staatlichen Befähigungszeugnisses bedürfen,

 

2.

die Schiffsärzte,

 

3.

die Seefunker, die Inhaber eines Seefunkzeugnisses 1. oder 2. Klasse sind,

 

4.

die Zahlmeister.

§ 5 Sonstige Angestellte

Sonstige Angestellte sind Besatzungsmitglieder, die, ohne Schiffsoffiziere zu sein, nach der seemännischen Verkehrsanschauung als Angestellte angesehen werden, insbesondere wenn sie eine überwiegend leitende, beaufsichtigende oder büromäßige Tätigkeit oder eine verantwortliche Tätigkeit ausüben, die besondere Kenntnisse erfordert.

§ 6 Schiffsmann

Schiffsmann ist jedes andere in einem Heuerverhältnis (§§ 23 ff.) stehende Besatzungsmitglied, das nicht Angestellter im Sinne der §§ 4 und 5 ist.

§ 7 Sonstige im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätige Personen

 

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf sonstige Arbeitnehmer, die, ohne in einem Heuerverhältnis zu stehen, während der Reise im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätig sind, sinngemäß Anwendung, soweit in den einzelnen Abschnitten nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

(2) Auf sonstige während der Reise im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätige Personen, die keine Arbeitnehmer sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung mit Ausnahme der Vorschriften des Zweiten und des Fünften Abschnitts und derjenigen des Sechsten Abschnitts, die sich auf die Ordnung an Bord beziehen.

 

(3) Auf Lotsen finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der Vorschriften des Fünften Abschnitts und derjenigen des Sechsten Abschnitts, die sich auf die Ordnung an Bord Beziehen, keine Anwendung.

§ 8 (weggefallen)

§ 9 Seemannsämter

Seemannsämter sind

 

1.

im Geltungsbereich des Grundgesetzes die von den Landesregierungen als Seemannsämter eingerichteten Verwaltungsbehörden,

 

2.

außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes die vom Auswärtigen Amt bestimmten diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik.

§ 10 Abdingbarkeit

1Die Vorschriften dieses Gesetzes sind zwingend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Von den Vorschriften des Dritten Abschnitts und des Vierten Abschnitts kann zugunsten des Besatzungsmitglieds abgewichen werden, soweit dieses Gesetz es nicht ausschließt.

§§ 11 - 22 Zweiter Abschnitt Seefahrtbücher und Musterung

§ 11 Seefahrtbuch

 

(1) Wer auf einem Schiff den Dienst als Besatzungsmitglied (§ 3) oder eine sonstige Tätigkeit (§ 7) ausüben will, muß ein Seefahrtbuch besitzen.

 

(2) Das Seemannsamt stellt das Seefahrtbuch aus.

 

(3) Ein neues Seefahrtbuch darf nur ausgestellt werden, wenn das alte Seefahrtbuch vorgelegt oder sein Verlust glaubhaft gemacht wird.

§ 12 Schließung des Seefahrtbuchs

 

(1) Das Seefahrtbuch ist vom Seemannsamt zu schließen,

 

1.

wenn ein neues Seefahrtbuch ausgestellt wird,

 

2.

wenn Tatsachen bekannt werden, welche die Entziehung eines Reisepasses rechtfertigen.

 

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 kann das Seemannsamt die Vorlage des Seefahrtbuchs anordnen.

§ 13 Musterrolle und Musterung

 

(1) Der Kapitän hat während der Reise eine Urkunde mitzuführen, die über die jeweilige Zusammensetzung der Schiffsbesatzung und über die sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätigen Personen (§ 7) Auskunft geben muß (Musterrolle).

 

(2) 1Die Musterrolle wird vom Seemannsamt vor Antritt der ersten Reise des Schiffs ausgestellt. 2Sie ist dem Seemannsamt jederzeit auf Verlangen vorzulegen.

 

(3) Die Musterung ist die Verhandlung vor dem Seemannsamt über die in die Musterrolle (§ 14) einzutragenden Angaben.

§ 14 Inhalt der Musterrolle

1Die Musterrolle muß Angaben enthalten über

 

1.

Namen, Flagge, Unterscheidungssignal, Vermessung und Maschinenstärke des Schiffs sowie die für die verschiedenen Fahrtgebiete vorgeschriebene Zahl der Besatzungsmitglieder in den einzelnen Dienstzweigen,

 

2.

Heimat- oder Registerhafen,

 

3.

Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt und das Befähigungszeugnis des Kapitäns,

 

4.

Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt der einzelnen Besatzungsmitglieder, den Besitz der erforderlichen Befähigungszeugnisse und den festen oder letzten Wohnsitz des Besatzungsmitglieds,

 

5.

das Heuerverhältnis gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ,

 

6.

Tag des Dienstantritts und des Dienstendes der einzelnen Besatzungsmitglieder,

 

7.

Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt der sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätigen Personen (§ 7 ).

2Die Jugendlichen sind besonders zu kennzeichnen.

§ 15 Verpflichtung zur Musterung

 

(1) Der Kapitän ist verpflichtet, eine Musterung zu veranlassen, wenn ein Besatzungsmitglied (§ 3) oder eine sonstige Person (§ 7) den Dienst an Bord antritt (Anmusterung) oder beendet (Abmuster...

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