Rz. 61

Besteuert werden alle Lieferungen von Gegenständen und alle Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger im Inland gegen Entgelt ausführt, und die Einfuhr von Gegenständen. Zwischen einer Dienstleistung und dem erhaltenen Entgelt muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen.[1]

 

Rz. 62

Steuerbare Umsätze setzen das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen Parteien über den Preis oder einen Gegenwert voraus. An einer Bemessungsgrundlage fehlt es daher und Leistungen unterliegen somit nicht i. S. v. Art. 2 MwStSystRL der MwSt, wenn sich die Tätigkeit eines Dienstleistenden ausschließlich darauf beschränkt, Leistungen ohne unmittelbare Gegenleistung zu erbringen.[2]

 

Rz. 63

Eine Dienstleistung ist nur dann i. S. v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet. Zwischen einer Dienstleistung und der dadurch veranlassten Zahlung muss ein notwendiger Zusammenhang bestehen, und die Parteien müssen eine Vereinbarung getroffen haben, wonach der Leistungsempfänger die Gegenleistung nicht freiwillig erbringt und ihre Höhe auch nicht selbst bestimmt.[3]

Zum Leistungsaustausch bei einer Personalgestellung im Konzern vgl. EuGH v. 11.3.2020.[4]

Der Inhaber von Urheberrechten an Musikwerken erbringt eine entgeltliche Dienstleistung an einen Veranstalter von Darbietungen als Endnutzer, wenn dieser gegen Zahlung von Vergütungen, die von einer benannten – im eigenen Namen, aber für Rechnung des Rechteinhabers handelnden – Verwertungsgesellschaft eingezogen werden, die nicht ausschließliche Lizenz zur öffentlichen Wiedergabe dieser Werke erhält.[5]

 

Rz. 64

Wenn ein Abbruchunternehmen vertraglich verpflichtet ist, Abbrucharbeiten durchzuführen, und, soweit der Abbruchabfall Metallschrott enthält, diesen weiterverkaufen darf, wird eine Dienstleistung gegen Entgelt erbracht , nämlich die Abbrucharbeiten. Zusätzlich liegt eine Lieferung gegen Entgelt vor, nämlich die Lieferung des Metallschrotts, wenn der Erwerber, d. h. das Abbruchunternehmen, dieser Lieferung einen Wert beimisst, den er bei der Festlegung des Preises, zu dem er die Abbrucharbeiten anbietet, berücksichtigt. Soweit der Erwerber verpflichtet ist, das Objekt zu demontieren und abzutransportieren sowie den dabei anfallenden Abfall zu entsorgen, und damit spezifisch den Bedürfnissen des Verkäufers Rechnung trägt, umfasst dieser Vertrag darüber hinaus eine entgeltliche Dienstleistung, nämlich die Durchführung von Demontage- und Entsorgungsarbeiten, wenn der Erwerber diesen Arbeiten einen Wert beimisst, den er in dem von ihm angebotenen Preis als Faktor berücksichtigt, der den Kaufpreis des zu demontierenden Gegenstands mindert.[6] Die Überlassung eines Pferdes durch seinen Eigentümer, der Unternehmer ist, an den Veranstalter eines Pferderennens zwecks Teilnahme des Pferdes an diesem Rennen stellt keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung i. S. v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL dar, wenn für sie weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur die Eigentümer der Pferde mit einer erfolgreichen Platzierung in dem Rennen ein – sei es auch ein im Voraus festgelegtes – Preisgeld erhalten. Die Überlassung eines Pferdes stellt dagegen eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung dar, wenn der Veranstalter für sie eine von der Platzierung des Pferdes in dem Rennen unabhängige Vergütung zahlt. Das Preisgeld, das ggf. mit einem Pferd des Steuerpflichtigen gewonnen wird, kann nach dem Urteil nicht als tatsächliche Gegenleistung für die Überlassung des Pferdes durch seinen Eigentümer an den Veranstalter eines Pferderennens eingestuft werden.[7] Die Dienstleistung der Instandsetzung und Einrichtung eines Appartements ist als entgeltlich anzusehen, wenn sich der Leistende nach dem mit dem Eigentümer des Appartements geschlossenen Vertrag zum einen verpflichtet, die Dienstleistungen auf eigene Rechnung zu erbringen, und zum anderen das Recht erhält, über das Appartement zu verfügen, um es, ohne zur Zahlung von Mietzins verpflichtet zu sein, für die Dauer des Vertrags für seine wirtschaftliche Tätigkeit zu nutzen, während der Eigentümer das hergerichtete Appartement bei Vertragsende zurückerhält.[8] Eine Gemeinde, die mit Personenbeförderungsunternehmen Verträge abgeschlossen hat, durch die diese verpflichtet werden, im Auftrag der Gemeinde Fahrschüler zwischen bestimmten, von der Gemeinde vorgegebenen Orten zu befördern, erbringt – aufgrund entsprechender Verträge mit den Fahrschülern – selbst Beförderungsleistungen. Deckt die Gegenleistung hierfür nur einen sehr geringen Teil der anfallenden Kosten ab, kommt der von der Gemeinde von den Fahrschülern vereinnahmte Betrag eher einer Gebühr als einem Entgelt gleich. Aus einer solchen Asymmetrie folgt, dass es an ein...

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