Rz. 155

Die Steuerbefreiung für Lieferungen von Versorgungsgegenständen nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 3 UStG ist davon abhängig, dass diese zur Versorgung der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG genannten Luftfahrzeugen bestimmt sind. Es ist nicht erforderlich, dass die gelieferten Gegenstände für ein bestimmtes Luftfahrzeug vorgesehen sind; es genügt vielmehr, wenn sie für Luftfahrzeuge des nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG begünstigten Unternehmers geliefert werden. § 8 Abs. 2 Nr. 3 UStG entspricht Art. 148 Buchst. f MwStSystRL. Es wird auf die Erläuterungen zu § 8 Abs. 1 Nr. 3 UStG verwiesen (Rz. 97ff.).

 

Rz. 156

Nicht befreit ist die Lieferung von Versorgungsgegenständen, die nicht an Bord von oder in Luftfahrzeugen verbraucht werden, z. B. Bewirtung des Bodenpersonals oder von Gästen mit Bordverpflegung.

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